Vorsorgeberatung

Vorsorgeberatung

Vorsorgen statt Geldsorgen. Unter dem Begriff Vorsorge versteht man nicht nur die gesundheitliche Vorsorge, um welche man sich durch einen ausgewogenen Lebensstil kümmern soll, sondern auch die finanzielle Vorsorge für sich selber und die Familie. Daher finden wir im Thema Vorsorge auch weitere Begriffe wie beispielsweise den Vorsorgeauftrag, die Patientenverfügung, die Sorgerechtsverfügung oder das Testament. All diese Instrumente dienen hauptsächlich dazu, die Hinterbliebenen optimal zu unterstützen, damit diese in Ihrem Wille handeln, falls Sie dazu nicht mehr in der Lage sind.

Vorsorgeanalyse

Eine Vorsorgeanalyse gibt Ihnen Auskunft über die Leistungen bei Invalidität, Todesfall oder die Rentenleistungen im Alter. Zudem zeigen wir Ihnen unter anderem, welche Zahlen Sie auf dem Pensionskassenauszug sehen und was diese bedeuten. Ebenfalls studieren wir das Reglement Ihrer Pensionskasse und weisen Sie auf wichtige Punkte hin. Nachdem Sie nun wissen, wie Sie und Ihr Lebenspartner/Lebenspartnerin abgesichert sind, geht es darum, verschiedene Optionen zu prüfen und falls gewünscht, die finanziellen Lücken zu decken.


Vorsorgeauftrag

Der Vorsorgeauftrag besteht aus den nachfolgenden Aufgaben, welche im Falle einer Urteilsfähigkeit von der von Ihnen beauftragten Person ausgeführt werden. Dies kann ein Freund/in, Ehepartner/in, ein Familienmitglied oder auch eine Firma/Organisation sein. Man unterscheidet zwischen persönlichen Angelegenheiten wie der Wohnsituation, Betreuung oder der medizinischen Versorgung sowie Angelegenheiten zu Vermögen und Recht, wo Sie festhalten, wie die finanziellen Belange ausgeführt werden sollen.

Ein Vorsorgeauftrag muss entweder handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet oder öffentlich beurkundet werden. Während die handschriftliche Variante gültig ist, bietet die öffentliche Beurkundung durch eine Fachperson zusätzliche Rechtssicherheit und sorgt dafür, dass der Inhalt klar, korrekt und individuell abgestimmt formuliert ist. So können Missverständnisse und spätere Streitigkeiten vermieden werden.

Das Originaldokument sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, den auch Ihre Angehörigen kennen. Alternativ kann der Vorsorgeauftrag beim Zivilstandsamt hinterlegt oder in einer elektronischen Datenbank registriert werden. Wichtig ist zudem, dass die beauftragten Personen über eine Kopie verfügen. So kann die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) im Bedarfsfall rasch die Gültigkeit des Dokuments prüfen und entsprechend handeln.

Ein professionell beurkundeter Vorsorgeauftrag stellt sicher, dass Ihre Wünsche im entscheidenden Moment rechtlich wirksam und eindeutig durchsetzbar sind.

Patientenverfügung

Sollen alle medizinischen Verfahren weitergeführt werden, auch wenn sie voraussichtlich keinen Erfolg haben? In der Patientenverfügung können Sie festhalten, welchen Behandlungen, Eingriffen und medizinischen Verfahren Sie zustimmen und welche Sie bei bestimmtem Gesundheitszustand ablehnen.
Außerdem können Sie bestimmen, wer in solchen Situationen zu Ihren Gunsten entscheidet.

Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst, unterschrieben und datiert werden. Sie darf von Hand geschrieben werden oder auch elektronisch. Viele Institutionen wie das SRK (Schweizerisches Rotes Kreuz) haben bestimmte Vorlagen und Formulare.
Sie können die Verfügung jederzeit ändern oder widerrufen. Prüfen Sie von Zeit zu Zeit, ob der Inhalt der Patientenverfügung für Sie noch aktuell ist oder sich gegebenenfalls an Ihrer Situation etwas geändert hat.

Wenn ein Patient, eine Patientin keine Angehörigen hat oder keinen Kontakt zu Ihnen unterhält, wenn diese nicht auffindbar sind oder nicht entscheiden wollen, ernennt die KESB einen Beistand, der im Namen der Person entscheidet.

Sorgerechtsverfügung

Versterben beide sorgeberechtigten Eltern zum gleichen Zeitpunkt (bspw. Autounfall), so setzt die KESB einen Vormund ein. Dieser wird zuerst innerhalb der Familie gesucht. Findet man innerhalb der Familie keinen geeigneten Vormund, bestimmt die KESB jemanden ausserhalb. 

Mit einer Sorgerechtsverfügung können Sie die Behörden unterstützen, indem Sie Ihre Wünsche festhalten. Die Verfügung ist für die KESB nicht bindend, erleichtert aber deren Arbeit. Die Verfügung muss unterschrieben und datiert sein. Es ist zu empfehlen, den eingesetzten Personen ein Doppel der Verfügung abzugeben, damit diese im eintretenden Fall umgehend die Behörden informieren können.

FAQ zur Vorsorgeberatung

Wenn Sie in der Schweiz urteilsunfähig werden und keinen Vorsorgeauftrag erstellt haben, tritt automatisch das Gesetz in Kraft. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) prüft in diesem Fall, wer Ihre Interessen wahrnimmt. Oft wird eine Beistandschaft errichtet, das heisst, dass eine von der Behörde bestimmte Person Ihre Angelegenheiten regelt. Diese Person kann zwar innerhalb der Familie gesucht werden, muss es aber nicht sein. Ohne Vorsorgeauftrag riskieren Sie also, dass eine fremde Person über Ihre persönlichen, finanziellen und rechtlichen Belange entscheidet. Mit einem rechtzeitig erstellten Vorsorgeauftrag stellen Sie sicher, dass Ihre Wünsche respektiert und von einer Person Ihres Vertrauens umgesetzt werden.

Im Vorsorgeauftrag können Sie sehr genau bestimmen, wer für Sie handelt und in welchen Bereichen. Konkret können Sie folgende Inhalte regeln:

  • In der Personensorge können Sie festlegen, wer für Ihre Betreuung, Ihre Wohnsituation und Ihre medizinische Versorgung zuständig ist.
  • In der Vermögenssorge können Sie bestimmen, wer Ihre finanziellen Angelegenheiten wie Bankkonten, Immobilien, Zahlungen und Investitionen verwaltet.
  • In der Rechtsvertretung können Sie eine Person bestimmen, die Sie rechtlich vertritt, etwa beim Unterzeichnen von Verträgen, beim Kontakt mit Versicherungen oder Behörden.

Durch diese klare Struktur stellen Sie sicher, dass Ihre persönlichen Vorstellungen auch dann umgesetzt werden, wenn Sie selbst nicht mehr handeln können.

Ein Vorsorgeauftrag ist in der Schweiz nur dann gültig, wenn er in der vorgeschriebenen Form erstellt wird. Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Sie können den Vorsorgeauftrag von Hand schreiben. In diesem Fall muss er vollständig handschriftlich verfasst, datiert und eigenhändig unterschrieben sein.
  • Sie können den Vorsorgeauftrag auch öffentlich beurkunden lassen. Dabei erstellt eine Notarin oder ein Notar das Dokument nach Ihren Vorgaben und sorgt dafür, dass es rechtlich einwandfrei formuliert ist. Die notarielle Beurkundung bietet den Vorteil, dass Missverständnisse vermieden und Streitigkeiten zwischen Angehörigen reduziert werden. Gerade bei komplexen Familien- oder Vermögensverhältnissen ist diese Form besonders empfehlenswert.

Ja, solange Sie urteilsfähig sind, können Sie Ihren Vorsorgeauftrag jederzeit anpassen oder widerrufen. Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen offen:

  • Sie können einen neuen Vorsorgeauftrag erstellen, der den bisherigen ersetzt.
  • Sie können den bisherigen Vorsorgeauftrag zerreissen oder vernichten. Dies gilt als Widerruf.
  • Sie können erneut eine notarielle Beurkundung vornehmen lassen, wenn Sie die Rechtssicherheit weiter erhöhen möchten.

Es ist ratsam, den Vorsorgeauftrag regelmässig zu überprüfen, zum Beispiel alle paar Jahre oder nach wichtigen Lebensereignissen wie Heirat, Scheidung oder Geburt eines Kindes. So stellen Sie sicher, dass das Dokument immer zu Ihrer aktuellen Lebenssituation passt.

In einer Patientenverfügung halten Sie schriftlich fest, welche medizinischen Massnahmen bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall ergriffen werden sollen und welche Sie ablehnen. Typische Beispiele sind Fragen zur künstlichen Beatmung, zur künstlichen Ernährung, zu Wiederbelebungsmassnahmen oder zur Schmerztherapie.

Darüber hinaus können Sie eine vertraute Person bestimmen, die stellvertretend für Sie entscheidet, falls Sie sich nicht mehr äussern können. Mit einer Patientenverfügung sorgen Sie also dafür, dass Ihr Wille respektiert wird und Ihre Angehörigen sowie Ärztinnen und Ärzte klare Vorgaben haben.

Eine Patientenverfügung muss in der Schweiz folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie muss schriftlich verfasst sein. Sie muss datiert und eigenhändig unterschrieben sein. Sie kann handschriftlich oder elektronisch erstellt werden.
  • Eine notarielle Beglaubigung ist nicht zwingend erforderlich, kann aber sinnvoll sein, wenn Sie erhöhte Rechtssicherheit wünschen. Wichtig ist vor allem, dass die Formulierungen eindeutig sind, damit die behandelnden Ärztinnen und Ärzte Ihre Entscheidungen klar nachvollziehen können.

Der Unterschied liegt vor allem im Anwendungsbereich:

  • Der Vorsorgeauftrag regelt, wer Ihre persönlichen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten wahrnimmt, wenn Sie urteilsunfähig werden. Er ist also umfassend und bezieht sich nicht nur auf medizinische Fragen.
  • Die Patientenverfügung beschränkt sich ausschliesslich auf medizinische Behandlungen. Sie legen darin fest, welchen Eingriffen Sie zustimmen und welche Sie ablehnen.

Beide Dokumente ergänzen sich. Mit der Patientenverfügung äussern Sie Ihren medizinischen Willen, mit dem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie eine Person, die in allen Bereichen Ihres Lebens Entscheidungen in Ihrem Namen treffen darf.

Damit Ihre Dokumente im Ernstfall schnell gefunden und anerkannt werden, sollten Sie folgendes beachten: Das Originaldokument sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, den auch Ihre Angehörigen kennen, zum Beispiel in einem Ordner mit wichtigen Papieren oder in einem Tresor. Eine Hinterlegung beim Zivilstandsamt oder bei einer offiziellen Stelle ist möglich. Dadurch ist sichergestellt, dass die Dokumente im Ernstfall leicht auffindbar sind.

Die Patientenverfügung kann im zentralen Register des Schweizerischen Roten Kreuzes hinterlegt werden. Ärzte haben so im Notfall schnellen Zugriff.

Sie sollten Kopien an alle betroffenen Personen weitergeben. Dazu gehören die beauftragten Personen aus dem Vorsorgeauftrag, Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt sowie nahe Angehörige. Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass Ihre Verfügungen im entscheidenden Moment berücksichtigt und umgesetzt werden.

1. Was passiert, wenn ich urteilsunfähig bin und keinen Vorsorgeauftrag habe?

Wenn Sie in der Schweiz urteilsunfähig werden und keinen Vorsorgeauftrag erstellt haben, tritt automatisch das Gesetz in Kraft. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) prüft in diesem Fall, wer Ihre Interessen wahrnimmt. Oft wird eine Beistandschaft errichtet, das heisst, dass eine von der Behörde bestimmte Person Ihre Angelegenheiten regelt. Diese Person kann zwar innerhalb der Familie gesucht werden, muss es aber nicht sein. Ohne Vorsorgeauftrag riskieren Sie also, dass eine fremde Person über Ihre persönlichen, finanziellen und rechtlichen Belange entscheidet. Mit einem rechtzeitig erstellten Vorsorgeauftrag stellen Sie sicher, dass Ihre Wünsche respektiert und von einer Person Ihres Vertrauens umgesetzt werden.

 

2. Welche Inhalte kann ich im Vorsorgeauftrag festlegen?

Im Vorsorgeauftrag können Sie sehr genau bestimmen, wer für Sie handelt und in welchen Bereichen. Konkret können Sie folgende Inhalte regeln:

In der Personensorge können Sie festlegen, wer für Ihre Betreuung, Ihre Wohnsituation und Ihre medizinische Versorgung zuständig ist.

In der Vermögenssorge können Sie bestimmen, wer Ihre finanziellen Angelegenheiten wie Bankkonten, Immobilien, Zahlungen und Investitionen verwaltet.

In der Rechtsvertretung können Sie eine Person bestimmen, die Sie rechtlich vertritt, etwa beim Unterzeichnen von Verträgen, beim Kontakt mit Versicherungen oder Behörden.

Durch diese klare Struktur stellen Sie sicher, dass Ihre persönlichen Vorstellungen auch dann umgesetzt werden, wenn Sie selbst nicht mehr handeln können.

 

3. In welcher Form muss der Vorsorgeauftrag erstellt werden?

Ein Vorsorgeauftrag ist in der Schweiz nur dann gültig, wenn er in der vorgeschriebenen Form erstellt wird. Es gibt zwei Möglichkeiten:

Sie können den Vorsorgeauftrag von Hand schreiben. In diesem Fall muss er vollständig handschriftlich verfasst, datiert und eigenhändig unterschrieben sein.

Sie können den Vorsorgeauftrag auch öffentlich beurkunden lassen. Dabei erstellt eine Notarin oder ein Notar das Dokument nach Ihren Vorgaben und sorgt dafür, dass es rechtlich einwandfrei formuliert ist. Die notarielle Beurkundung bietet den Vorteil, dass Missverständnisse vermieden und Streitigkeiten zwischen Angehörigen reduziert werden. Gerade bei komplexen Familien- oder Vermögensverhältnissen ist diese Form besonders empfehlenswert.

 

4. Kann ich den Vorsorgeauftrag jederzeit ändern oder widerrufen?

Ja, solange Sie urteilsfähig sind, können Sie Ihren Vorsorgeauftrag jederzeit anpassen oder widerrufen. Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen offen:

Sie können einen neuen Vorsorgeauftrag erstellen, der den bisherigen ersetzt.

Sie können den bisherigen Vorsorgeauftrag zerreissen oder vernichten. Dies gilt als Widerruf.

Sie können erneut eine notarielle Beurkundung vornehmen lassen, wenn Sie die Rechtssicherheit weiter erhöhen möchten.

Es ist ratsam, den Vorsorgeauftrag regelmässig zu überprüfen, zum Beispiel alle paar Jahre oder nach wichtigen Lebensereignissen wie Heirat, Scheidung oder Geburt eines Kindes. So stellen Sie sicher, dass das Dokument immer zu Ihrer aktuellen Lebenssituation passt.

 

5. Was regelt die Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung halten Sie schriftlich fest, welche medizinischen Massnahmen bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall ergriffen werden sollen und welche Sie ablehnen. Typische Beispiele sind Fragen zur künstlichen Beatmung, zur künstlichen Ernährung, zu Wiederbelebungsmassnahmen oder zur Schmerztherapie.

Darüber hinaus können Sie eine vertraute Person bestimmen, die stellvertretend für Sie entscheidet, falls Sie sich nicht mehr äussern können. Mit einer Patientenverfügung sorgen Sie also dafür, dass Ihr Wille respektiert wird und Ihre Angehörigen sowie Ärztinnen und Ärzte klare Vorgaben haben.

 

6. In welcher Form muss die Patientenverfügung erstellt werden?

Eine Patientenverfügung muss in der Schweiz folgende Bedingungen erfüllen:

Sie muss schriftlich verfasst sein. Sie muss datiert und eigenhändig unterschrieben sein. Sie kann handschriftlich oder elektronisch erstellt werden.

Eine notarielle Beglaubigung ist nicht zwingend erforderlich, kann aber sinnvoll sein, wenn Sie erhöhte Rechtssicherheit wünschen. Wichtig ist vor allem, dass die Formulierungen eindeutig sind, damit die behandelnden Ärztinnen und Ärzte Ihre Entscheidungen klar nachvollziehen können.

 

7. Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung?

Der Unterschied liegt vor allem im Anwendungsbereich:

  • Der Vorsorgeauftrag regelt, wer Ihre persönlichen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten wahrnimmt, wenn Sie urteilsunfähig werden. Er ist also umfassend und bezieht sich nicht nur auf medizinische Fragen.
  • Die Patientenverfügung beschränkt sich ausschliesslich auf medizinische Behandlungen. Sie legen darin fest, welchen Eingriffen Sie zustimmen und welche Sie ablehnen.

Beide Dokumente ergänzen sich. Mit der Patientenverfügung äussern Sie Ihren medizinischen Willen, mit dem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie eine Person, die in allen Bereichen Ihres Lebens Entscheidungen in Ihrem Namen treffen darf.

 

8. Wo sollen Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung aufbewahrt und hinterlegt werden?

Damit Ihre Dokumente im Ernstfall schnell gefunden und anerkannt werden, sollten Sie folgendes beachten: Das Originaldokument sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, den auch Ihre Angehörigen kennen, zum Beispiel in einem Ordner mit wichtigen Papieren oder in einem Tresor. Eine Hinterlegung beim Zivilstandsamt oder bei einer offiziellen Stelle ist möglich. Dadurch ist sichergestellt, dass die Dokumente im Ernstfall leicht auffindbar sind.

Die Patientenverfügung kann im zentralen Register des Schweizerischen Roten Kreuzes hinterlegt werden. Ärzte haben so im Notfall schnellen Zugriff.

Sie sollten Kopien an alle betroffenen Personen weitergeben. Dazu gehören die beauftragten Personen aus dem Vorsorgeauftrag, Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt sowie nahe Angehörige. Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass Ihre Verfügungen im entscheidenden Moment berücksichtigt und umgesetzt werden.

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