Erb- und Nachlassplanung

Parentelensystem

„Das Gut folgt dem Blut“

Die Erbfolge startet immer vom Erblasser, nicht von einem Ehepaar. Ehegatten haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe, sind aber keiner Parentel zugehörig. In der 1. Parentel befinden sich die direkten Nachkommen des Erblassers sowie deren Nachkommen und so weiter.

In der 2. Parentel sind wir im Stamm von Mutter und Vater der verstorbenen Person, folglich haben wir hier Bruder und Schwester, Nichten und Neffen und so weiter. In der 3. Parentel ist der grosselterliche Stamm vertreten, sprich Tante und Onkel der verstorbenen Person inklusive deren Nachkommen.

Gibt es in der 1. Parentel erbberechtigte Parteien, schliesst dies automatisch den nächsten Stamm aus. Hinterlässt die verstorbene Person keine direkten Nachkommen, sucht man in der 2. Parentel. Sind die Eltern ebenfalls verstorben, würde man aber erst weiter dem Blut folgen und somit wären die Geschwister oder deren Nachkommen erbberechtigt. Sollte man auch in diesem Stamm keine Nachkommen finden, folgt die 3. Parentel über die Grosseltern und deren Nachkommen.

Sollte kein Testament vorliegend sein, endet die Erbfolge ohne gesetzliche Erben bei der 3. Parentel und das gesamte Vermögen fällt an den Staat, Kanton oder in der Regel an die Wohngemeinde. 

Sie haben die Möglichkeit, mittels eines Testaments die eigenen Kinder, die Eltern sowie den Ehepartner/in auf einen sogenannten Pflichtteil zu setzen. Somit können Sie einen Teil frei nach eigenem Wille vererben.

Eine Zusammenfassung zu den Pflichtteilen sowie Hinweise zur Gesetzesänderung per 1.1.2023
finden Sie hier.

Das Testament

Wir kennen grundsätzlich drei Arten von Testamenten: das eigenhändig geschriebene, das öffentliche sowie in Notsituationen das mündliche Testament. 

Die häufigste und auch einfachste Art ist jedoch das eigenhändige Testament. Hinterlässt die verstorbene Person kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Folgende Formvorschriften gelten für das jeweilige Testament:

Eigenhändiges Testament:

  • Vollständig von Hand
  • Datiert und unterschrieben
  • Ortsangabe (optional, wird empfohlen)


Am besten hinterlegen Sie das Testament an einem sicheren Ort und informieren auch Ihre 
Angehörige darüber. Wir empfehlen hier, das Testament von einer kantonalen Stelle wie der Gemeindeverwaltung oder dem Erbschaftsamt verwahren zu lassen.

Öffentliches Testament:
Das öffentliche Testament wird unter Beisein von zwei Zeugen bei einem Notar beurkundet. Dass der Verfasser urteilsfähig ist, wird ebenfalls seitens Notar bestätigt. Die Kosten für die Beurkundung sind von Kanton zu Kanton verschieden, belaufen sich aber im Normalfall auf ein paar hundert Franken.

Mündliches Testament:
Das mündliche Testament ist ein sogenanntes Nottestament für Situationen, in denen man keine Möglichkeit mehr hat, ein anderes Testament zu verfassen: Beispielsweise wenn man nach einem Unfall in Lebensgefahr schwebt. Damit dieses Testament Gültigkeit erlangt, braucht es zwei Zeugen, welche im Testament nicht begünstigt und mit dem Verfasser nicht verwandt sind.

Die Zeugen haben den letzten Willen umgehend einer Amtsstelle zu melden und zu beurkunden.

Ehe- Erbvertrag

Um seine Liebsten optimal zu begünstigen, gibt es einerseits das Testament sowie die Varianten eines Ehe- oder Erbvertrags. Mit dem Abschluss eines Ehe- und Erbvertrags zu Lebzeiten können sich Ehepaare bestmöglich begünstigen. Mit einem Ehevertrag kann beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung geregelt werden, dass der überlebende Ehegatte die gesamte Errungenschaft erhält, sprich alles, was während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet wurde. Bereits mit diesem Instrument kann der in den Nachlass fallende Anteil reduziert werden und die überlebende Person ist finanziell besser aufgestellt. Achtung jedoch bei nicht gemeinsamen Kindern: Hier muss mindestens der Pflichtteil immer ausbezahlt werden können.

Ein zusätzlicher Erbvertrag, welcher seine Gültigkeit durch öffentliche Beurkundung und unter dem Mitwirken zweier Zeugen erhält, kann die überlebende Person noch besser begünstigen. Diesen zu widerrufen oder ändern ist nur möglich, falls alle beteiligten Personen einverstanden sind. Ein Erbvertrag kann zwischen dem Erblasser und einzelnen oder auch mehreren Personen zustande kommen. Ein solcher Vertrag setzt man in der Regel auf, wenn sich Personen, beispielsweise Ehegatten, unwiderruflich begünstigen möchten oder man freiwillig auf den Pflichtteil verzichtet. Mit einem Erbvertrag kann man ausschliessen, dass Erben mit einem geschützten Pflichtteil Ansprüche geltend machen, auf welche sie damals verzichtet haben.

Wieso ein Erbvertrag? Sollte das Vermögen in der Erbmasse ausschliesslich aus einer Immobilie stammen, müsste man im schlimmsten Fall die Immobilie verkaufen, um die pflichtteilsgeschützten Erben auszuzahlen. Mit einem Erbvertrag lässt sich dies umgehen. Aber auch hier gilt Vorsicht bei nicht gemeinsamen Kindern.

Patchwork-Familien

Aktuell noch immer geltende Gesetze wurden oftmals basierend auf Gegebenheiten von vor vielen Jahrzehnten geschrieben. Heute aber ist es so, dass einerseits über 40 % aller Ehen geschieden werden oder man mit gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern im Konkubinat lebt.

Das Gesetz ist auch nach der Revision, welche per 1.1.2023 in Kraft tritt, auf die traditionellen Familien zugeschnitten: Unverheiratete Lebenspartner oder Stiefkinder werden nach wie vor gesetzlich nicht begünstigt.

Sie haben eine ähnliche Situation und wissen nicht, wer gesetzlich erbt oder möchten eine Übersicht erstellen, damit Sie die entsprechenden Schritte in die Wege leiten können?

Immobilien im Nachlass

Nicht selten kommt es vor, dass der grösste Teil des vererbten Vermögens aus einer Immobilie stammt. Unübersichtlich wird es vor allem dann, wenn mehrere Pflichtteile geschützter Erben zu berücksichtigen sind oder das Verhältnis in der Familie nicht mehr das Beste ist.

  • Wer übernimmt die Immobilie?
  • Soll sie verkauft werden?
  • Kann ich es mir leisten, die Liegenschaft zu übernehmen und meine Geschwister auszubezahlen?
  • Wer bezahlt Erbschaftssteuer?
 
Damit unter den Nachkommen kein Streit aufkommt oder man umsonst Steuern bezahlen muss, empfiehlt es sich, auch diese Angelegenheit bereits zu Lebzeiten mit den Beteiligten zu regeln. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung und begleiten Sie Schritt für Schritt. 

FAQ – Erb- und Nachlassplanung

Die gesetzliche Erbfolge ordnet die Erben in Stämme: Zum ersten Stamm gehören die Kinder des Erblassers sowie deren Nachkommen. Sind keine Nachkommen vorhanden, kommt der zweite Stamm zum Zug, bestehend aus den Eltern und deren Nachkommen (also Geschwister des Erblassers oder deren Nachkommen). Erst wenn auch hier niemand mehr lebt, erbt der dritte Stamm, zu der die Grosseltern und deren Nachkommen zählen. Gibt keine gesetzlichen Erben, fällt der Nachlass an den Kanton oder die Wohngemeinde.

Ehegatten und eingetragene PartnerInnen sind zwar erbberechtigt, gehören aber keiner Parentel an.

Wenn eine Person in der Schweiz ohne Testament oder Erbvertrag verstirbt, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Diese richtet sich nach der Parentelordnung, also den Stämmen der Nachkommen, Eltern oder Grosseltern. Zusätzlich haben Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner Anspruch auf einen gesetzlich festgelegten Anteil. Gibt es gar keine gesetzlichen Erben, geht der gesamte Nachlass an den Staat. Auch wenn diese Ordnung für Klarheit sorgt, entspricht sie häufig nicht den persönlichen Wünschen. Es ist daher sinnvoll, rechtzeitig mit einem Testament oder Erbvertrag die eigene Nachlassplanung zu gestalten.

Der Pflichtteil im Schweizer Erbrecht ist der Anteil des Nachlasses, auf den bestimmte nahe Angehörige einen zwingenden Anspruch haben. Pflichtteilberechtigt sind ausschliesslich Nachkommen sowie Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner. Ihr Pflichtteil beträgt jeweils die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Über den Rest des Vermögens – die sogenannte freie Quote – kann die verstorbene Person frei verfügen.

In der Schweiz kennt man drei Arten von Testamenten.

  • Das eigenhändige Testament muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein.
  • Das öffentliche Testament wird in Anwesenheit von zwei Zeugen von einer Notarin oder einem Notar beurkundet, welche auch die Urteilsfähigkeit der testierenden Person bestätigen.
  • Das mündliche Testament (Nottestament) ist nur möglich in ausserordentlichen Situationen. Es muss vor zwei unbeteiligten Zeugen errichtet werden, die den letzten Willen sofort einer Amtsstelle melden.

Der wichtigste Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag im Schweizer Erbrecht liegt in der Verbindlichkeit. Ein Testament ist eine einseitige Verfügung und kann vom Erblasser grundsätzlich jederzeit widerrufen oder geändert werden. Ein Erbvertrag hingegen ist ein zweiseitiger oder mehrseitiger Vertrag, der öffentlich beurkundet werden muss. Änderungen oder Aufhebungen sind nur möglich, wenn alle Vertragsparteien zustimmen.

Für die optimale Absicherung ist eine zweistufige Lösung ideal. Mittels Ehevertrags lässt sich vereinbaren, ass der überlebende Ehegatte den ganzen Vorschlag bzw. die gesamte Errungenschaft erhält oder es wird gar der Güterstand geändert. Dadurch fällt weniger in den eigentlichen Nachlass. Ergänzend können Nachkommen mittels Testaments auf den Pflichtteil gesetzt oder gar erbvertragliche Begünstigungen vereinbart werden. Diese Kombination aus güterrechtlichen und erbrechtlichen Instrumenten ist die wirksamste Möglichkeit, um den Ehepartner umfassend zu schützen.

Nein, ein Konkubinatspartner hat im Schweizer Erbrecht ohne Testament oder Erbvertrag keinerlei Anspruch auf den Nachlass. Das bedeutet: Stirbt eine unverheiratete Person, erbt der Konkubinatspartner nicht, auch wenn die Beziehung seit vielen Jahren besteht. Wer seinen Lebenspartner im Konkubinat absichern möchte, muss dies aktiv regeln – etwa durch ein Testament, einen Erbvertrag oder durch Schenkungen zu Lebzeiten.

Wenn eine Immobilie Teil eines Nachlasses ist, kommt es oft zu komplexen Situationen. Da ein Haus oder eine Wohnung nicht einfach aufgeteilt werden kann, stellt sich die Frage, ob die Immobilie verkauft oder von einem Erben übernommen werden soll. Erben, die das Haus nicht behalten, müssen in der Regel ausbezahlt werden, was häufig mit der Aufnahme oder Erhöhung einer Hypothek verbunden ist. Zusätzlich spielen steuerliche Aspekte eine Rolle, da beim Haus erben in der Schweiz in vielen Kantonen Erbschafts- oder Grundstücksgewinnsteuern anfallen können. Um Streitigkeiten und finanzielle Belastungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Regelung von Immobilien im Erbfall bereits zu Lebzeiten klar festzulegen – etwa durch einen Erbvertrag, ein Testament oder eine lebzeitige Teilung.

FINBERG Kompass

Interessen