Pflichtteile
Eltern haben neu ab dem 1. Januar 2023 keinen gesetzlichen Pflichtteil mehr und jener der Kinder wird von heute ¾ auf ½ des gesetzlichen Anspruches reduziert. Dies hat zur Folge, dass die frei verfügbare Quote grösser wird und somit der Erblasser / die Erblasserin bei der Verteilung der Erbmasse etwas flexibler ist. Zudem soll es auch die Nachfolgeregelung von Familienunternehmen erleichtern. Wichtig ist jedoch zu erwähnen, dass ohne ein Testament, die heute gesetzlichen Erbansprüche gelten, diese werden nicht geändert.
Tod während der Scheidung
Lebt man seit zwei Jahren getrennt oder ist man bereits in einem laufenden Scheidungsverfahren und stirbt ein Ehegatte, so verliert die überlebende Person seine Pflichtteilansprüche, Ansprüche aus Verfügung von Todes wegen oder auch ehevertragliche Begünstigungen, wie die Vereinbarung einer anderen Beteiligung des überlebenden Ehegatten am Vorschlag (Summe dessen, was während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet wurde) der Errungenschaft oder des Gesamtguts bei der Güter-gemeinschaft. Diesbezüglich ist es wichtig, sollte die verstorbene Person dies nicht in einem Testament festhalten oder das Bestehende abändern, gelten nach wie vor die gesetzlichen Ansprüche und der überlebende Ehegatte erhält seinen Anteil. Die oben genannten Punkte können aber wie bis anhin mittels Ehevertrags ausgeschlossen werden.