Steuerberatung

Steuerplanung

Ob beim Verkauf einer Liegenschaft und der damit verbundenen Grundstückgewinnsteuer, bei einer ganzheitlichen und vorausschauenden Finanz- und Pensionsplanung oder beim Wegzug aus der Schweiz und den daraus resultierenden steuerlichen Herausforderungen hinsichtlich des Vorsorgeguthabens. Bestimmte Lebenssituationen bieten unterschiedliche Möglichkeiten zur Optimierung sowie Stolperfalle, welche es zu vermeiden gilt. Mit einer persönlichen Beratung unterstützen wir Sie dabei, Ihre Situation langfristig und nachhaltig zu optimieren und zeigen auf, was es wann zu beachten gilt.

Besteuerung von Immobilien

Sie haben ein Haus gekauft, geerbt oder besitzen bereits Wohneigentum? Gerne beraten wir Sie zu Themen wie;

  • Handänderungssteuer
  • Eigenmietwert
  • Grundstückgewinnsteuer
  • Schenken/Erben von Immobilien

26 verschiedene kantonale Steuergesetze

Einer der wichtigsten Faktoren bei einer Finanz- oder Pensionsplanung ist eine vorausschauende Steuerplanung. Im komplexen Steuersystem der Schweiz ist es jedoch nicht leicht, den Durchblick zu behalten. Jeder Kanton hat eigene Steuergesetze  und das bringt Chancen, aber auch Stolperfallen mit sich:

  • Wo bin ich steuerpflichtig, wenn ich mehrere Wohnsitze habe?
  • Wann ist eine Erbschaft oder Schenkung steuerpflichtig?
  • Welche Möglichkeiten bieten mir die 2. oder 3. Säule zur Optimierung?
  • Wer deklariert ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung?
  • Welche Schuldzinsen sind abzugsfähig?
  • Was muss ich bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton beachten?
  • Was sind wertvermehrende und was werterhaltende Investitionen?
  • Wann macht eine Immobiliengesellschaft Sinn?
  • Welche Bedeutung haben Liegenschaften in der Vorsorge oder Nachlassplanung?

Gerne unterstützen wir Sie bei der strategischen Steuerplanung und helfen Ihnen bei der Ausarbeitung Ihrer Steuererklärung inklusive Korrespondenz mit dem Steueramt, bei Fragen zur Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer oder betreuen Sie bei der steuerlichen Nachlassplanung.

FAQ zu Steuern und Steuerberatung

Die Handänderungssteuer (auch Handänderungsabgabe) ist eine kantonale Abgabe, die beim Rechtsübergang von Grundstücken anfällt, also insbesondere beim Eigentumswechsel. In vielen Kantonen wird sie proportional zum Kaufpreis erhoben. Es gibt jedoch auch Kantone, in denen unter gewissen Voraussetzungen keine solche Steuer anfällt oder die Steuer reduziert wird. Die Kostentragungspflicht ist ebenfalls kantonal unterschiedlich geregelt, kann jedoch auch vertraglich geregelt werden.

Die Grundstückgewinnsteuer wird fällig, wenn beim Verkauf einer Immobilie ein Gewinn entsteht, das heisst, wenn der Verkaufspreis über dem ursprünglichen Kaufpreis liegt, abzüglich abzugsfähiger Investitionen und Kosten wie Notariatsgebühren, Maklerprovisionen oder wertvermehrende Renovationen. Die Höhe der Steuer variiert stark je nach Kanton und Besitzdauer: In vielen Kantonen sinkt die Steuerbelastung, je länger die Liegenschaft gehalten wurde.

Der Eigenmietwert ist ein fiktives Einkommen, das EigentümerInnen von selbstgenutztem Wohneigentum in der Schweiz versteuern müssen. Er entspricht in der Regel etwa 60–70 % des marktüblichen Mietzinses für vergleichbare Immobilien. Als Ausgleich können Schuldzinsen und Unterhaltskosten abgezogen werden.
Am 28. September 2025 wurde in einer Volksabstimmung jedoch die Abschaffung des Eigenmietwerts beschlossen. Frühestens ab Steuerjahr 2028 soll er wegfallen. Es ist davon auszugehen, dass dann auch Abzüge für Schuldzinsen und Unterhaltskosten angepasst werden. Bis zur Umsetzung gilt jedoch weiterhin die heutige Regelung.

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B zahlen in der Schweiz in der Regel eine sogenannte Quellensteuer, die direkt vom Lohn abgezogen wird. Eine vollständige Steuererklärung (ordentliche Veranlagung) muss in vielen Kantonen erst dann erfolgen, wenn das Bruttojahreseinkommen CHF 120’000 übersteigt. Auch weitere Einkommen, die nicht der Quellensteuer unterliegen (z. B. Dividenden, Mietertrag), oder erhebliche Vermögenswerte können eine Erklärungspflicht auslösen.

Wer im Ausland lebt, aber in der Schweiz eine Immobilie besitzt, unterliegt einer beschränkten Steuerpflicht in der Schweiz. Das bedeutet, dass Einkünfte aus der Immobilie wie Mieteinnahmen oder der Eigenmietwert sowie der Verkehrswert der Liegenschaft in der Schweiz steuerlich erfasst werden. Gleichzeitig greifen in der Regel Doppelbesteuerungsabkommen, sodass nicht doppelt besteuert wird, sondern eine Ausscheidung zwischen Wohnsitzstaat und Schweiz erfolgt.

Nach einer Trennung oder Scheidung werden Ehepaare nicht mehr gemeinsam, sondern einzeln veranlagt. Einkommen und Vermögen werden ab diesem Zeitpunkt separat erfasst.

Besonders wichtig sind Immobilien: Wer weiterhin in der ehelichen Wohnung lebt, muss den Eigenmietwert als Einkommen versteuern, während der Eigentümer oder die Eigentümerin entsprechende Abzüge geltend machen kann. Diese Regelung wird sich mit der geplanten Abschaffung des Eigenmietwerts voraussichtlich ändern.

Daneben gibt es weitere relevante Aspekte: Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner sind beim Zahlenden abziehbar und beim Empfänger steuerbar; Kinderabzüge werden in der Regel dem Elternteil zugesprochen, bei dem die Kinder hauptsächlich wohnen; und auch die Aufteilung von Schulden, Schuldzinsen oder Vorsorgeleistungen (z. B. Säule 3a) ist zu beachten. Eine professionelle Steuerberatung hilft, Nachteile zu vermeiden und die neuen steuerlichen Rahmenbedingungen optimal zu nutzen.

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