Was bedeutet NOV?
Die NOV – nachträgliche ordentliche Veranlagung bedeutet, dass eine quellensteuerpflichtige Person zusätzlich zur bereits abgezogenen Quellensteuer ordentlich veranlagt wird. Für eine Person mit B-Bewilligung und steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz ist dies insbesondere dann der Fall, wenn das Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit mindestens CHF 120’000.- pro Jahr beträgt. Eine NOV kann zudem bei zusätzlichen, nicht quellenbesteuerten Einkünften bzw. steuerbarem Vermögen oder auf Antrag erfolgen. Die bereits bezahlte Quellensteuer wird an die definitive Steuer angerechnet.
Für den vorliegenden Säule-3a-Fall zeigt sich: Eine NOV-Pflicht und die Berechtigung zur Säule 3a sind zwei voneinander unabhängige Fragen. Eine Person mit B-Bewilligung und einem Einkommen von CHF 95’000.- kann ohne NOV trotzdem im betreffenden Jahr zur Einzahlung in die Säule 3a berechtigt gewesen sein.
Seit dem 2026 besteht erstmals die Möglichkeit, Beitragslücken für das Jahr 2025 in der Säule 3a nachträglich zu schliessen. Die Regelung wirft insbesondere bei Personen mit Quellensteuerstatus und späterer nachträglicher ordentlicher Veranlagung die Frage auf, ob ein rückwirkender Einkauf nur dann möglich ist, wenn bereits im ursprünglichen Beitragsjahr eine NOV durchgeführt wurde.
Die Antwort lautet: Nein. Für die Berechtigung zum nachträglichen Einkauf ist nicht entscheidend, ob im betreffenden Beitragsjahr eine NOV erfolgt ist.
Massgebend ist vielmehr, ob die Voraussetzungen für Beiträge an die Säule 3a im jeweiligen Jahr erfüllt waren. Das BSV hält ausdrücklich fest, dass die Person sowohl im Jahr des Einkaufs als auch im Jahr, für welches die Beitragslücke nachträglich geschlossen wird, zur Säule 3a berechtigt sein muss. Voraussetzung ist insbesondere ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz.
Beispiel:
Frau Fuchs ist am 1. Januar 2025 in die Schweiz gezogen und hält die B-Bewilligung. Sie hat in den Jahren 2025 und 2026 aus einem unselbständigen Arbeitsverhältnis ein AHV-pflichtiges Einkommen von CHF 98’000. Die Person ist damit grundsätzlich zur Einzahlung in die Säule 3a berechtigt, muss aber de facto keine Steuererklärung einreichen.
In den Jahren 2025 und 2026 leistet Frau Fuchs keine Beiträge an die Säule 3a. Eine ordentliche Veranlagung NOV, wird in diesen Jahren ebenfalls nicht beantragt.
Im Jahr 2027 steigt das Einkommen auf CHF 130’000. Dadurch fällt sie neu unter die NOV und wird ordentlich veranlagt. Im Jahr 2027 eröffnet sie ein Säule 3a Konto und tätigt gleich den maximalen Betrag von CHF 7’258.-
Zusätzlich kann sie nun die Beitragslücke aus dem Jahr 2025 mittels nachträglichen Einkaufs schliessen. Unter der Annahme, dass der massgebende «kleine Beitrag» auch 2027 CHF 7’258.- beträgt, ergibt sich Folgendes:
| Einzahlung 3a | Betrag |
|---|---|
| Ordentlicher Beitrag 2027 | CHF 7’258.- |
| Nachträglicher Einkauf 2025 | CHF 7’258.- |
| Total Einzahlung 2027 | CHF 14’516.- |
Der nachträgliche Einkauf für 2025 ist möglich, obwohl sie im Jahr 2025 keine NOV hatte. Entscheidend ist, dass Frau Fuchs im Jahr 2025 bereits aufgrund ihres AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens zur Säule 3a berechtigt war und diese Berechtigung auch im Einkaufsjahr 2027 besteht. Die neuen Bestimmungen knüpfen die Einkaufsmöglichkeit nicht an die Durchführung einer NOV im ursprünglichen Beitragsjahr.
Der ordentliche Beitrag sowie der Einkauf können im Jahr 2027 vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Was gilt es zu beachten?
Der nachträgliche Einkauf ist auf den sogenannten «kleinen Beitrag» des Einkaufsjahres begrenzt. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung beträgt dieser für 2025 und 2026 CHF 7’258.- Für ein späteres Einkaufsjahr ist jeweils der dann geltende Höchstbetrag massgebend. Zudem kann sie also nicht gleichzeitig die Lücke aus 2026 auffüllen. Diese kann sie aber beispielsweise im Jahr 2028 rückwirkend tun und somit erneut von einem doppelten Abzug profitieren.
Fazit
Die fehlende NOV im ursprünglichen Beitragsjahr verhindert den späteren Einkauf nicht. Für die gebundene Säule 3a ist entscheidend, ob die Person im betreffenden Jahr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt und damit grundsätzlich zur Säule 3a berechtigt war. Ob die Person im selben Jahr quellenbesteuert wurde, ordentlich veranlagt wurde oder keine NOV erhalten/ beantrag hat, ist für diese Voraussetzung nicht relevant.
Für die Praxis zeigt sich damit einmal mehr, wie wichtig eine frühzeitige Steuer- und Finanzplanung ist, damit bestehende Gestaltungsmöglichkeiten erkannt und optimal genutzt werden können.
Der geschilderte Sachverhalt und Beurteilung wurden vom Steueramt im Jahr 2026 bestätigt.