Eine Unternehmensnachfolge wird häufig erst dann konkret, wenn der Verkauf oder die Übergabe unmittelbar bevorsteht. Für eine steuerlich und finanziell sinnvoll optimierte Lösung bleibt dann wenig bis gar keinen Spielraum.
Gerade bei Unternehmerinnen und Unternehmern mit grösseren Vermögen in der eigenen Firma lohnt es sich, mehrere Jahre vor der geplanten Nachfolge mit der Planung zu beginnen. Dabei stellt sich nicht nur die Frage, wer das Unternehmen später übernimmt. Ebenso wichtig ist, wie nicht betriebsnotwendige Mittel rechtzeitig aus der Gesellschaft herausgeführt, steuerliche Risiken vermieden und gleichzeitig die persönliche Vorsorge gestärkt werden können.
Ein besonderes Gestaltungselement bietet dabei im Rahmen der überobligatorischen beruflichen Vorsorge eine 1e-Vorsorgelösung. Sie ermöglicht es Unternehmerinnen, Unternehmern und Kadermitarbeitenden mit höheren Einkommen, einen Teil des überobligatorischen Lohns individuell zu versichern und je nach Vorsorgesituation, zusätzliches Einkaufspotenzial zu schaffen.
Der Weg dorthin beginnt bei der Unternehmensbilanz. Welche Mittel benötigt das Unternehmen tatsächlich für den laufenden Betrieb, Investitionen oder die Finanzierung der nächsten Jahre? Und welche Mittel sind wirtschaftlich betrachtet nicht mehr betriebsnotwendig und könnten deshalb schrittweise bereits ins Privatvermögen überführt werden?
Gerade diese Unterscheidung wird bei einer späteren Unternehmensveräusserung relevant. Wer erst kurz vor dem Verkauf beginnt, die Bilanz zu bereinigen, hat häufig deutlich weniger Gestaltungsspielraum. Eine frühzeitige Planung erlaubt es dagegen, Ausschüttungen, Vorsorge, Steuern und den späteren Verkauf zeitlich aufeinander abzustimmen.
Zuerst befassen wir uns deshalb mit den Risiken und erläutern eines davon näher:
Die indirekte Teilliquidation nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG
Werden Aktien einer Gesellschaft aus dem Privatvermögen verkauft, ist der daraus entstehende private Kapitalgewinn grundsätzlich steuerfrei. Diese steuerliche Behandlung kann sich jedoch ändern, wenn die Voraussetzungen einer indirekten Teilliquidation erfüllt sind.
Das Thema ist insbesondere dann relevant, wenn die Gesellschaft über grössere nicht betriebsnotwendige Mittel verfügt. Werden solche Mittel nach dem Verkauf ausgeschüttet und liegen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann ein Teil des ursprünglich steuerfreien Kapitalgewinns beim Verkäufer als steuerbarer Vermögensertrag erfasst werden.
Einfach gesagt: Was sich heute als überschüssige Liquidität in der Gesellschaft befindet, kann bei einer späteren Nachfolge steuerlich relevant werden, wenn der Käufer diese Substanz nach der Übernahme entnimmt.
Lassen Sie uns dies anhand eines Beispiels erläutern:
Herr Berg besitzt 100 % seiner AG. Die Gesellschaft verfügt über einen grösseren Bestand an nicht betriebsnotwendigen liquiden Mitteln.
| Aktiven | CHF | Passiven | CHF |
|---|---|---|---|
| Flüssige Mittel | 900’000 | Kreditoren | 300’000 |
| 1 davon nicht betriebsnotwendig |
400’000 | Übrige Verbindlichkeiten | 300’000 |
| Forderungen | 400’000 | Aktienkapital | 200’000 |
| Vorräte | 200’000 | Gesetzliche Reserven | 100’000 |
| Anlagevermögen | 200’000 | Freie Reserven / Gewinnvortag | 1’200’000 |
| Total Aktiven | 2’100’000 | Total Passiven | 2’100’000 |
Er verkauft nun im Zuge seiner Pensionierung seine Aktien an einen Nachfolger. In den ersten Jahren nach dem Verkauf werden eben diese Mittel1 aus der Gesellschaft ausgeschüttet und vom Käufer zur Finanzierung des Kaufpreises verwendet.
Unter Umständen wird dadurch nun eine indirekte Teilliquidation ausgelöst. Ein Teil des ursprünglich steuerfreien privaten Kapitalgewinns wird dann beim Verkäufer als steuerbarer Vermögensertrag behandelt.
Für die Praxis bedeutet das: Die Bilanz sollte bereits einige Jahre vor der geplanten Nachfolge daraufhin geprüft werden, welche Mittel tatsächlich für den Betrieb benötigt werden und welche nicht. Die indirekte Teilliquidation ist deshalb kein Thema, das erst beim Vertragsabschluss geprüft werden sollte. Je früher diese Analyse erfolgt, desto mehr Zeit bleibt für eine kontrollierte und steuerlich abgestimmte Reduktion der nicht betriebsnotwendigen Substanz.
Neben der indirekten Teilliquidation muss auch auf die Transponierung nach Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG hingewiesen werden.
Warum eine frühzeitige Dividendenstrategie sinnvoll sein kann
Wenn bereits mehrere Jahre vor dem geplanten Verkauf klar ist, dass ein Teil des Vermögens nicht mehr für den Betrieb benötigt wird, kann eine schrittweise Ausschüttung sinnvoll sein.
Dabei geht es nicht darum, möglichst viel Geld möglichst schnell aus der Gesellschaft zu entnehmen. Vielmehr sollte gemeinsam mit Treuhänder und Finanzplaner geprüft werden, welcher Teil der Liquidität tatsächlich nicht betriebsnotwendig ist und über welchen Zeitraum eine Ausschüttung sinnvoll erfolgen kann.
Bei einer qualifizierten Beteiligung von mindestens 10 % werden Dividenden bei der direkten Bundessteuer privilegiert zu 70 % als Einkommen besteuert. Die kantonalen Regelungen sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Unser Unternehmer Herr Berg hat jedoch vorgesorgt und sich bereits frühzeitig im Alter von 58 nach Absprache mit Treuhänder und Finanzplaner, während fünf Jahren eine jährlich Dividene von CHF 80’000 ausgeschüttet.
Somit konnten insgesamt CHF 400’000 aus der Gesellschaft ins Privatvermögen überführt werden.
Die Frage lautet nun: Was geschieht mit dem Geld, nachdem es aus der Gesellschaft herausgeführt wurde? Hier kommt nun die berufliche Vorsorge ins Spiel:
Dividende und Pensionskasseneinkauf kombinieren
Herr Berg hatte im Alter 58 Einkaufsmöglichkeiten von CHF 400’000 bei seiner Pensionskasse.
Er verwendeet die jährlich bezogene Dividende von CHF 80’000 für freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse und reduzierte dadurch jedes Jahr seine Steuerbelastung.
Damit können drei Ziele miteinander verbunden werden: Nicht betriebsnotwendige Mittel werden schrittweise aus der Gesellschaft herausgeführt und gleichzeitig wird die persönliche Altersvorsorge gestärkt und die Steuerbelastung gesenkt.
Wichtig ist die zeitliche Planung: Nach einem Einkauf gilt gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG grundsätzlich eine dreijährige objektivierte Sperrfrist für Kapitalbezüge. Einkauf, der geplante Pensionierungszeitpunkt und ein allfälliger Kapitalbezug müssen deshalb aufeinander abgestimmt werden.
Auch hier zeigt sich, weshalb die einzelnen Massnahmen nicht isoliert betrachtet werden sollten. Eine Dividende kann die Unternehmensbilanz reduzieren, der anschliessende Einkauf kann die persönliche Vorsorge stärken und gleichzeitig einen steuerlichen Abzug ermöglichen. Die konkrete Reihenfolge und Höhe müssen jedoch individuell geplant werden.
Maximale Optimierung: Die 1e-Vorsorgelösung
Für Unternehmerinnen und Unternehmer mit höheren Einkommen kann eine 1e-Vorsorgelösung ein weiterers interessantes Element darstellen.
1e-Pläne betreffen den überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge, welchen die Einkommen von CHF 136’080 (per 2026) übsteigen.
Was ist das Besondere an einer 1e-Lösung?
Eine 1e-Lösung bietet versicherten Mitarbeitenden unter anderem mehr Individualität und Einfluss auf die eigene Vorsorge. Je nach Vorsorgeplan können sie zwischen verschiedenen Anlagestrategien wählen und diese auf ihren persönlichen Anlagehorizont und ihre Risikofähigkeit abstimmen. Dadurch besteht insbesondere bei einem langfristigen Anlagehorizont die Möglichkeit, einen höheren Aktienanteil zu wählen und damit das langfristige Renditepotenzial zu erhöhen. Gleichzeitig tragen die Versicherten das entsprechende Anlagerisiko selbst. Auch das Einkaufspotential kann durch den 1e Zusatz wesentlich vergrössert werden. Damit lässt sich die 1e-Vorsorge individuell in die persönliche Finanz- und Vorsorgeplanung integrieren.
Vorteile für Unternehmen und Inhaber
Auch für das Unternehmen selbst kann eine 1e-Lösung attraktiv sein. Sie ermöglicht eine klare Trennung der überobligatorischen Vorsorge und überträgt das Anlagerisiko des 1e-Vorsorgevermögens grundsätzlich auf die versicherte Person. Dadurch kann die Vorsorgelösung für den Arbeitgeber planbarer gestaltet werden. Gleichzeitig bietet ein 1e-Plan die Möglichkeit, Mitarbeitenden mit höheren Einkommen eine flexible und individuell gestaltbare Vorsorgelösung anzubieten. Dies kann insbesondere bei der Gewinnung und Bindung von qualifizierten Fach- und Führungskräften ein zusätzlicher Vorteil sein.
Anlagehorizont berücksichtigen. Eine höhere Aktienquote kann über lange Zeiträume zusätzliches Renditepotenzial bieten, kann aber auch zu Schwankungen führen. Die Wahl der Anlagestrategie sollte deshalb nicht allein unter dem Gesichtspunkt der erwarteten Rendite erfolgen.
Ganzheitliche Planung statt isolierte Einzelbetrachtung
Trotz der interessanten Gestaltungsmöglichkeiten gilt: Nicht jede Dividende ist automatisch sinnvoll und nicht jeder Einkauf ist optimal.
Zudem müssen bei einer Dividendenstrategie immer auch die Sozialversicherungen berücksichtigt werden. Dividenden stellen grundsätzlich Vermögensertrag und keinen AHV-pflichtigen Lohn dar. Bei Unternehmerinnen und Unternehmern, die gleichzeitig für ihre Gesellschaft tätig sind, kann jedoch bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung, Lohn und Dividende eine sozialversicherungsrechtliche Umqualifikation geprüft werden.
Eine Unternehmensnachfolge ist mehr als eine Transaktion zwischen Verkäufer und Käufer. Sie ist gleichzeitig eine Gelegenheit, die Unternehmensstruktur, das Privatvermögen und die persönliche Vorsorge aufeinander abzustimmen.
Wer mehrere Jahre vor dem geplanten Verkauf mit der Planung beginnt, kann verschiedene Themen miteinander verbinden:
Eine frühzeitige Zusammenarbeit zwischen Treuhänder, Vorsorgeeinrichtung und Finanzplaner schafft die Grundlage dafür, dass Unternehmensnachfolge, Steuern und persönliche Vorsorge nicht isoliert, sondern als Gesamtplanung betrachtet werden.