Der Erbvertrag bietet hier eine Alternative. Er ist ein verbindlicher Vertrag zwischen der künftigen Erblasserin oder dem Erblasser und den betroffenen Erben. Anders als ein Testament kann er nicht einseitig widerrufen oder abgeändert werden, sondern nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien. Diese hohe Verbindlichkeit macht ihn zu einem wirkungsvollen Instrument, um die Nachlassplanung langfristig zu sichern, Planungssicherheit für die nächste Generation zu schaffen und spätere Konflikte zu vermeiden.
Besonders in Patchworkfamilien, bei Konkubinatspartnern oder im Zusammenhang mit Familienunternehmen spielt der Erbvertrag eine zentrale Rolle. Er ermöglicht es, über die gesetzlichen Vorgaben hinaus verbindliche Regelungen zu treffen, Pflichtteilsverzichte zu vereinbaren und individuelle Wünsche verbindlich abzusichern. Damit ist der Erbvertrag nicht nur ein juristisches Dokument, sondern ein Vertrag zwischen den Generationen, der für Klarheit und Stabilität sorgt.
Rechtliche Grundlagen und Bindungskraft
Der Erbvertrag ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) in den Artikeln 494 ff. geregelt. Er stellt eine Verfügung von Todes wegen dar, die aber im Gegensatz zum Testament nicht einseitig errichtet wird. Vielmehr handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das zwischen der Erblasserin oder dem Erblasser und mindestens einer weiteren Vertragspartei geschlossen wird.
Der Erbvertrag muss zwingend öffentlich beurkundet werden. Das bedeutet, dass er in Anwesenheit einer Urkundsperson (in der Regel einer Notarin oder eines Notars) sowie zweier Zeugen abgeschlossen werden muss. Diese Formvorschrift dient dem Schutz der Beteiligten, stellt die Ernsthaftigkeit sicher und reduziert das Risiko späterer Anfechtungen.
Im Erbvertrag können Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Pflichtteilsverzichte verbindlich geregelt werden. Grundsätzlich sind auch Bedingungen oder Auflagen möglich. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind weitreichender als beim Testament, wobei allerdings die Pflichtteile der Erben grundsätzlich gewahrt bleiben müssen. Ausser diese verzichten ausdrücklich im Rahmen des Vertrags darauf.
Die grosse Stärke des Erbvertrags liegt in seiner Verlässlichkeit. Für die Erblasserin oder den Erblasser bedeutet er, dass die getroffenen Regelungen nicht nachträglich von einzelnen Erben in Frage gestellt oder einseitig abgeändert werden können. Für die Erben wiederum schafft er Planungssicherheit, da sie frühzeitig Klarheit über ihre Stellung im Nachlass erhalten. Diese gegenseitige Verbindlichkeit ist insbesondere in komplexen familiären oder wirtschaftlichen Konstellationen ein entscheidender Vorteil.
Gestaltungsmöglichkeiten im Erbvertrag
Der Erbvertrag ist das flexibelste Instrument der schweizerischen Nachlassplanung. Er verbindet die Verbindlichkeit einer vertraglichen Bindung mit der inhaltlichen Breite einer Verfügung von Todes wegen. Anders als beim Testament können im Erbvertrag mehrere Betroffene gemeinsam, verbindlich und vorausschauend regeln, wer welche Rechte und Pflichten im Erbfall erhält. Gerade in Konstellationen mit konkurrierenden Interessen (Ehepartner, Kinder aus verschiedenen Beziehungen, unverheiratete Partner, Miterben in einem Unternehmen) lassen sich klare, dauerhafte Lösungen schaffen, die einseitig nicht mehr abgeändert werden können.
Pflichtteilsverzicht und Erbverzicht
Eine zentrale Gestaltungsmöglichkeit ist der vertragliche Pflichtteilsverzicht. Pflichtteilsgeschützte Erben, insbesondere Nachkommen, können ganz oder teilweise auf ihre Pflichtteilsrechte verzichten. Der Verzicht kann bedingungslos oder gegen Ausgleich, Abfindung oder andere Vorteile erfolgen. Dadurch entsteht zusätzlicher Spielraum, etwa zur Stärkung des überlebenden Ehegatten, zur Absicherung eines Konkubinatspartners oder zur geordneten Übergabe eines Unternehmens.
Vom Pflichtteilsverzicht zu unterscheiden ist der Erbverzicht. Dabei verzichtet ein gesetzlicher Erbe ganz oder teilweise auf sein Erbrecht als solches, häufig gegen eine Abfindung zu Lebzeiten (Erbauskauf). Beide Instrumente benötigen die Form des Erbvertrags und binden die Beteiligten dauerhaft. In der Praxis werden sie oft mit weiteren Bausteinen kombiniert, zum Beispiel mit Vermächtnissen, Nutzniessungen oder gestaffelten Zahlungen.
Erbeinsetzung, Quoten und Vermächtnisse
Im Erbvertrag können Erben verbindlich eingesetzt und Erbquoten festgelegt werden. Im Unterschied zum Testament kann diese Erbeinsetzung später nicht einseitig aufgehoben werden. Wo die vollständige Erbeinsetzung nicht angezeigt ist, bietet sich das Vermächtnis an: Bestimmte Personen erhalten einen konkret bezeichneten Vermögensgegenstand oder einen Geldbetrag, ohne Erbenstellung. Möglich sind auch Vorausvermächtnisse zugunsten von Personen, die zugleich Erben sind, beispielsweise ein bestimmter Betrag oder ein konkretes Objekt „vorweg“, bevor die übrige Masse geteilt wird.
In Patchworkkonstellationen wird häufig mit Quoten und Vermächtnissen gearbeitet, um den überlebenden Ehegatten oder Partner zu begünstigen, ohne die Kinder aus erster Ehe leer ausgehen zu lassen. Denkbar ist etwa, dem Ehepartner eine hohe Erbquote zuzuteilen und den Kindern bestimmte, klar bezifferte Vermächtnisse zuzuwenden, die zeitlich gestaffelt ausbezahlt werden.
Auflagen, Bedingungen und Befristungen
Der Erbvertrag erlaubt Bedingungen, Befristungen und Auflagen. Zahlungen können an konkrete Voraussetzungen gebunden werden, etwa an ein Mindestalter der begünstigten Person, an Ausbildungsetappen oder an die Fortführung eines Familienbetriebs. Ebenso möglich sind auflösende Bedingungen, nach denen eine Begünstigung entfällt, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt. Auflagen sind gestaltungsstark: Sie verpflichten Erben oder Vermächtnisnehmer zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen, etwa zur Instandhaltung eines Familiengrabes, zur Erhaltung eines Kunstwerks in der Familie oder zur Schonung eines landwirtschaftlichen Grundstücks.
Wichtig bleibt, dass unzulässige oder sittenwidrige Bedingungen und Auflagen keine Wirkung entfalten. Zulässige, klar formulierte Modalitäten erhöhen dagegen die Planungssicherheit erheblich.
Teilungsregeln, Zuteilungsanordnungen und Ausgleichung
Einer der grössten Konflikttreiber im Erbfall ist die praktische Teilung. Der Erbvertrag kann hier klare Teilungsregeln vorgeben: Wer erhält welches Objekt, zu welchen Werten und nach welcher Methode werden Unterschiede ausgeglichen. Möglich sind Zuteilungsanordnungen für einzelne Vermögenswerte, etwa die bevorzugte Zuweisung einer Liegenschaft an eine bestimmte Person oder die Zuteilung eines Wertschriftenportfolios an eine andere.
Auch die Frage der Ausgleichung (Anrechnung von lebzeitigen Zuwendungen an den Erbteil) lässt sich im Erbvertrag abweichend von der gesetzlichen Grundordnung regeln. So kann vertraglich festgehalten werden, dass ein früheres Darlehen, eine Anschubfinanzierung oder eine Erbvorbezugszahlung nicht oder nur teilweise auszugleichen ist. Ebenso kann vereinbart werden, dass eine Schenkung an ein Kind vollständig auf dessen Erbteil anzurechnen ist, um späteren Streit zu vermeiden.
Dingliche Absicherung: Nutzniessung und Wohnrecht
Häufig soll der überlebende Ehegatte oder ein Konkubinatspartner im Eigenheim bleiben können, während das Eigentum langfristig bei den Kindern liegt. Der Erbvertrag kann hierfür dingliche Rechte vorsehen, insbesondere Nutzniessung oder Wohnrecht.
Die Nutzniessung gewährt der begünstigten Person das Recht, die Sache zu benutzen und die Früchte zu ziehen, bleibt aber an das Eigentum der Erben gebunden. Sie eignet sich, um Wohnrecht und Erträge (zum Beispiel Mieteinnahmen) zu sichern, kann aber bei Unterhaltspflichten und Steuerfolgen eine sorgfältige Ausgestaltung erfordern. Das Wohnrecht ist enger, beschränkt sich auf das Bewohnen und ist oft die schlankere Lösung, wenn keine Erträge aus dem Objekt erzielt werden sollen.
Beide Rechte können zeitlich befristet oder an Bedingungen geknüpft werden, etwa bis zur Wiederverheiratung oder bis zum Erreichen eines bestimmten Alters.
Vor- und Nacherbeneinsetzung; Ersatzerben
Mit Vor- und Nacherbeneinsetzung lässt sich der Weg eines Vermögensgegenstands über zwei Erbfälle hinweg vorzeichnen. Der Vorerbe erhält das Vermögen zunächst, muss es aber für den Nacherben erhalten. Diese Konstruktion eignet sich, um Familienvermögen, insbesondere Immobilien oder Unternehmen, über Generationen in einer Linie zu halten. Sie ist in Patchworkfamilien hilfreich, wenn der überlebende Ehepartner zunächst abgesichert werden soll, das Vermögen später aber zwingend an die Kinder aus der ersten Ehe fallen soll.
Ergänzend lohnt sich die Ersatzerbeneinsetzung. Sie legt fest, wer an die Stelle eines vorgesehenen Erben tritt, wenn dieser vorversterben, ausschlagen oder erbunwürdig werden sollte. Klare Ersatzerbenregelungen verhindern Lücken und ungewollte gesetzliche Ersatzordnungen.
Zahlungs-, Stundungs- und Bewertungsmechanismen
Erbverträge sollten Liquidität mitdenken. Neben der Bewertungsmethodik sind Zahlungspläne zentral: Ratenzahlungen, Fälligkeiten, Wertsicherungsklauseln, Verzinsung, Sicherheiten und auflösende Bedingungen. Damit lassen sich Zwangsverkäufe von Immobilien oder Unternehmensanteilen vermeiden. Ein klarer Zahlungsplan ermöglicht es, Vermögenswerte in der Familie zu halten und dennoch die berechtigten Ansprüche von Miterben zu erfüllen.
Bei Immobilien bewähren sich Zuteilungen an einen begünstigten Erben unter gleichzeitiger Ausgleichspflicht an die übrigen. Denkbar sind vertragliche Vorrechte für einen Erben, verbunden mit einem fixierten Ausgleichswert oder einem Bewertungsverfahren. Wird der Ausgleich gestundet, verhindert dies eine kurzfristige Belehnung oder Veräusserung.
Patchworkfamilien: feine Balance zwischen Absicherung und Fairness
In Patchworkkonstellationen treffen legitime Interessen aufeinander. Der Erbvertrag erlaubt fein justierte Lösungen. Häufige Bausteine sind Pflichtteilsverzichte volljähriger Kinder zugunsten des neuen Ehepartners, gestaffelte Vermächtnisse an Kinder aus erster und zweiter Beziehung, Nacherbeneinsetzungen zugunsten der Kinder der ersten Ehe sowie Nutzniessungen oder Wohnrechte am Eigenheim zugunsten des überlebenden Ehepartners.
Bewährt hat sich eine zweistufige Absicherung: kurzfristig wird der Ehepartner über Nutzniessung oder Wohnrecht geschützt; langfristig wird das Eigentum an Kinder gelenkt. Gleichzeitig können Stiefkinder vermächtnisweise berücksichtigt werden, da sie gesetzlich nicht erbberechtigt sind. Präzise Ausgleichungsregeln stellen sicher, dass frühere Zuwendungen an einzelne Kinder bei der späteren Erbteilung angemessen verrechnet werden.
Praxisbeispiel
Herr K. ist zum zweiten Mal verheiratet und hat aus seiner ersten Ehe zwei erwachsene Kinder. Mit seiner zweiten Frau lebt er seit 15 Jahren in einem gemeinsamen Haus, das er allein in die Ehe eingebracht hat. Beide möchten sicherstellen, dass die Ehefrau nach seinem Tod im Haus bleiben kann, die Kinder aus erster Ehe aber nicht benachteiligt werden.
Ohne Erbvertrag: Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die Kinder aus erster Ehe zusammen zwei Drittel des Nachlasses, die Ehefrau ein Drittel. Das Haus müsste entweder verkauft oder mit einer hohen Hypothek belastet werden, um die Kinder auszuzahlen. Konflikte und finanzielle Engpässe sind fast vorprogrammiert.
Mit Erbvertrag: Die Kinder verzichten vertraglich auf ihren Pflichtteil und erhalten stattdessen ein Vermächtnis in Form einer festgelegten Geldsumme. Die Ehefrau wird Alleineigentümerin des Hauses und zusätzlich mit einem Wohnrecht abgesichert. Sie kann in der vertrauten Umgebung bleiben, während die Kinder ebenfalls verbindlich berücksichtigt sind.
Immobilien: Zuweisung, Bewirtschaftung, Rechte und Pflichten
Immobilien sind emotional und finanziell bedeutsam. Der Erbvertrag sollte deshalb klare Zuweisungen vorsehen: Wer erhält das Eigentum, wer erhält ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung, wer trägt welchen Unterhalt, welche Investitionen sind auszugleichen, wie werden Hypotheken fortgeführt oder abgelöst.
Sinnvoll sind Regelungen zu Unterhalt und Lastenverteilung während einer Nutzniessung: Wer bezahlt Hypothekarzinsen, wer die Gebäudeversicherung, wer die laufende Instandhaltung und wer grössere Erneuerungen. Bei Wohnrechten können Betriebskosten und Nebenkosten klar zugeordnet werden. Werden Verkaufssperren, Vorkaufs- oder Kaufsrechte gewünscht, lassen sie sich testamentarisch anordnen und durch Auflagen absichern, müssen aber mit dem Sachenrecht kompatibel formuliert werden. Für den Fall eines vorzeitigen Auszugs oder Verkaufs empfiehlt sich eine Rückfallklausel oder ein Anrechnungsmechanismus, um die Gerechtigkeitsbalance zu wahren.
Praxisbeispiel:
Ehepaar M. besitzt ein Einfamilienhaus im Wert von 1,5 Millionen Franken. Sie haben zwei Töchter. Das Haus soll nach dem Tod beider Eltern an eine Tochter übergehen, die darin mit ihrer Familie wohnt. Die zweite Tochter lebt im Ausland und soll finanziell abgefunden werden.
Ohne Erbvertrag: Die beiden Töchter würden das Haus gemeinsam erben. Eine müsste die andere auszahlen. Kommt keine Einigung zustande, droht eine Teilungsversteigerung, was häufig zu finanziellen Verlusten führt und das Haus aus der Familie reissen kann.
Mit Erbvertrag: Die Eltern bestimmen vertraglich, dass Tochter A. das Haus erhält. Tochter B. erhält im Gegenzug ein Vermächtnis in Höhe von 750’000 Franken, das in Raten innerhalb von zehn Jahren zu zahlen ist. Zusätzlich wird eine Wertsicherungsklausel vereinbart, um die Kaufkraft zu erhalten. So bleibt das Haus in der Familie und die Fairness unter den Töchtern ist sichergestellt.
Steuern
Erbschafts- und Schenkungssteuern sind kantonal geregelt und sehr unterschiedlich. Ehegatten sind in allen Kantonen erbschaftssteuerbefreit, direkte Nachkommen in den meisten; Konkubinatspartner hingegen häufig nicht. Der Erbvertrag ändert daran nichts, er kann aber die steuerliche Lastverteilung beeinflussen, indem Zuwendungen an steuerlich begünstigte Personen höher ausfallen und an steuerlich stärker belastete Personen eher in Form von gestaffelten Zahlungen, Vermächtnissen oder dinglichen Rechten erfolgen.
Bei Nutzniessungskonstruktionen stellt sich die Frage, wer Erträge versteuert und wie die Belastung verteilt wird. Bei Immobilien ist zudem die Grundstückgewinnsteuer im Auge zu behalten, etwa wenn eine spätere Veräusserung geplant ist oder wenn im Zuge der Erbteilung Übertragungen stattfinden. In Unternehmensfällen kann die Definition des Bewertungsverfahrens auch steuerliche Effekte haben, insbesondere wenn stille Reserven, Goodwill oder Sperrfristen betroffen sind. Eine koordinierte Planung mit steuerlicher Beratung ist hier ratsam.
Willensvollstreckung und Nachlassabwicklung
Die Ernennung einer Willensvollstreckerin oder eines Willensvollstreckers kann auch im Erbvertrag erfolgen. Sie oder er sorgt für die Durchführung der Anordnungen, vertritt den Nachlass gegenüber Dritten und führt die Teilung gemäss Vertrag durch. In komplexen Erbengemeinschaften, insbesondere mit Immobilien oder Unternehmen, schafft die Willensvollstreckung professionelle Führung in der Abwicklung und entlastet die Erben emotional und organisatorisch.
Kombination mit dem Ehevertrag
Erb- und Ehevertrag entfalten ihre grösste Wirkung im Zusammenspiel. Güterrechtlich kann etwa die Errungenschaftsbeteiligung modifiziert, die Gütertrennung vereinbart oder eine begünstigende Vorschlagszuweisung vorgesehen werden. Erbrechtlich wird diese Ausgangslage durch Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Pflichtteilsverzichte und Teilungsregeln ergänzt. In Summe entsteht eine ganzheitliche Ordnung, die vom Zusammenleben bis zur Nachlassabwicklung reicht.
In Meistbegünstigungskonzepten wird der Ehegatte güterrechtlich und erbrechtlich maximal abgesichert, während Nachkommen über Vermächtnisse, Nacherbeneinsetzungen oder gestaffelte Zahlungen berücksichtigt werden. In Patchworkfamilien lässt sich so der überlebende Ehepartner schützen, ohne die Kinder aus erster Ehe zu benachteiligen.
Der Erbvertrag ist ein zentrales Instrument der Nachlassplanung. Er schafft Planungssicherheit, ermöglicht individuelle Lösungen und kann Streitigkeiten verhindern. Besonders in komplexen Familienkonstellationen, bei Immobilien oder Unternehmen bietet er klare Vorteile gegenüber dem Testament.
Frühzeitige Beratung und sorgfältige Ausgestaltung sind entscheidend, um die eigenen Wünsche verbindlich umzusetzen und die Familie nachhaltig abzusichern.