Besteuerung von Kapitalleistungen und Renten aus der Pensionskasse im Ausland
Bezieht eine in der Schweiz versicherte Person im Ausland Kapitalleistungen aus der zweiten Säule oder aus der Säule 3a, so unterliegt dieser Bezug grundsätzlich der schweizerischen Quellensteuer (QST). Diese ersetzt die inländische Kapitalauszahlungssteuer, die bei Wohnsitz in der Schweiz zur Anwendung käme. Wichtig ist, dass sich die Höhe der Quellensteuer nicht nach dem Wohnsitzstaat der bezugsberechtigten Person richtet, sondern nach dem Steuertarif jenes Kantons, in dem die zuständige Vorsorge- bzw. Freizügigkeitsstiftung ihren Sitz hat. In gewissen Fällen resultieren dadurch niedrigere Steuersätze als bei einem Kapitalbezug im Inland. Sofern zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat der betroffenen Person ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, das dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an der Kapitalleistung zuweist, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die in der Schweiz erhobene Quellensteuer zurückzufordern. Dies bedingt in der Regel ein entsprechendes Rückerstattungsverfahren bei der zuständigen Schweizer Steuerbehörde. Existiert kein DBA, kann hingegen keine Rückerstattung erfolgen, was im ungünstigsten Fall zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung führt, sofern der Wohnsitzstaat die Kapitalleistung ebenfalls der Besteuerung unterzieht. Wird die Quellensteuer auf Renten erhoben, kann die quellensteuerpflichtige Person die auf der Rentenleistung erhobenen Quellensteuern in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres mittels entsprechenden Antragsformulars zurückfordern, wenn gemäss DBA das Besteuerungsrecht nicht der Schweiz, sondern dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen ist. Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt und unterzeichnet eingereicht werden.
Qualifikation Arbeitgeber Privatrechtlich und öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber
Lässt man sich Guthaben aus der gebundenen Vorsorge infolge eines Wegzuges aus der Schweiz auszahlen oder bezieht eine Rente, kann man die darauf anfallenden Quellensteuer je nach Land und nach Deklaration am neuen Wohnsitz in der Schweiz zurückfordern. Hierbei wird unterschieden, ob man vorher einen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber hatte. Massgebend ist hierfür in erster Linie das Rundschreiben der ESTV.
Praxisbeispiel mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber;
Herr Lukas Wunder, Schweizer Staatsbürger, ist Rentner und verbringt seinen Ruhestand in der idyllischen Bretagne im Westen Frankreichs. Er hat sich für eine Rente aus der Pensionskasse entschieden. Unmittelbar vor der Pensionierung war er für den Kanton Basel-Stadt tätig. Er war zuletzt also bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber tätig. Somit hat gemäss Doppelbesteuerungsabkommen CH-FR, die Schweiz das Besteuerungsrecht und erhebt die Steuer direkt an der Quelle.
Praxisbeispiel mit einem privatrechtlichen Arbeitgeber;
Frau Barbara Wunder, Schweizer Staatsbürgerin, ist Rentnerin und verbringt ihren Ruhestand auf der ruhigen Insel Sylt, im Norden Deutschlands. Sie hat sich ebenfalls für eine Rente aus der Pensionskasse entschieden. Vor der Pensionierung war sie zuletzt für einen Pharmakonzern in Basel tätig, also einem privatrechtlichen Arbeitgeber. Gemäss Doppelbesteuerungsabkommen CH-DE hat Deutschland das Besteuerungsrecht auf die Rentenleistungen und es wird keine Quellensteuer in Abzug gebracht.
Besteuerung von Ruhegehälter nach dem OECD-Musterabkommen
Die Besteuerung von Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen wird im OECD-Musterabkommen in den Artikeln 18 und 19 geregelt. Grundsätzlich steht das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter dem Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers zu. Eine wichtige Ausnahme gilt für Leistungen, die aus einer früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst stammen. In diesen Fällen greift die Spezialbestimmung von Artikel 19 des OECD-MA, welche das Besteuerungsrecht regelmässig dem auszahlenden Staat (Quellenstaat) vorbehält.
Der sachliche Geltungsbereich umfasst Leistungen aus früheren unselbständigen Tätigkeiten, die Vorsorgecharakter haben, also der Absicherung gegen Risiken wie Langlebigkeit, Invalidität oder Tod dienen. Dabei ist die Finanzierungsform unerheblich, sodass auch überobligatorische oder freiwillige Leistungen aus der beruflichen Vorsorge erfasst werden. Nicht erfasst sind hingegen individuell angesparte Vorsorgeleistungen, für die Artikel 21 Absatz 1 OECD-MA massgeblich ist. Da auch dieser dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zuweist, ergeben sich in der Regel keine abweichenden steuerlichen Folgen.
Einige von der Schweiz abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen erweitern den Anwendungsbereich ausdrücklich auf Kapitalbezüge aus der Säule 3a. Unter den Begriff der Ruhegehälter fallen dabei regelmässige Rentenzahlungen, während «ähnliche Vergütungen» auch einmalige Kapitalleistungen umfassen können. Die meisten schweizerischen Abkommen folgen dieser Systematik, wobei einzelne Verträge zwischen periodischen und einmaligen Leistungen differenzieren.
Spezialgesetzliche Gesellschaften
Eine weitere Abklärung gilt es bei spezialgesetzlichen Aktiengesellschaften vorzunehmen. Solche Gesellschaften beruhen nicht auf einem privatrechtlichen Vertrag, sondern werden direkt durch das Gesetz geschaffen. Ein Beispiel ist die SBB oder die Swisscom. Obwohl der Bund 51 % an der Swisscom beteiligt ist, gilt sie als privatrechtlicher Arbeitgeber.
Wegzug mit Folgen:
Im Artikel wurde lediglich die schweizerische Perspektive dargelegt und dabei die steuerlichen sowie finanziellen Rahmenbedingungen am Ausgangspunkt aufgezeigt.
Der Wegzug aus der Schweiz kann Chancen eröffnen, birgt jedoch auch steuerliche Fallstricke. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, um Ihre Vorsorge und Rentenbezüge optimal zu gestalten und im Ausland sorglos in den Ruhestand zu starten.