Wer bekommt mein Geld aus Pensionskasse, 3a oder dem Freizügigkeitskonto im Todesfall?

Das Wissen über die eigenen Vorsorgegelder aus der zweiten Säule ist bekanntlich oftmals nur oberflächlich vorhanden. Spätestens wenn es aber um die vorsorgerechtlichen Möglichkeiten in Bezug auf die Begünstigungen aus der 2. oder dritten Säule geht, wissen nur wenige wirklich Bescheid. Besonders bei Konkubinatspaaren mit Kindern sind diese Begünstigungen ein wichtiger Bestandteil der finanziellen Absicherung. Im folgenden Beitrag thematisieren wir das gesetzliche Minimum im BVG, die zusätzlichen Möglichkeiten welche von den meisten Vorsorgeeinrichtungen/Arbeitgebern angeboten werden, die Unterschiede zwischen BVG und Säule 3a sowie die erbrechtlichen Aspekte.

Die Begünstigungsmöglichkeiten in der beruflichen Vorsorge, Säule 3a und dem Freizügigkeitskonto

Begünstigungsreihenfolge nach BVG

Wer hat Anspruch auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge? Nach Art. 19 BVG und Art. 20 BVG sind es die Ehegatten und die direkten Nachkommen, welche Anspruch auf eine Witwenrente/Witwerrente sowie Waisenrenten haben. Art 22a BVG besagt, das «neben» diesen beiden Anspruchsberechtigen Gruppen auch folgende Personen ab 3. begünstigt werden können:

  1. Ehegatte
  2. Waisen (Für Kinder unter 18 bzw. 25 falls in Ausbildung)
  3. a) Natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder sie für den Unterhalt eines oder mehrere gemeinsamen Kinder aufkommen muss;
  4. b) Beim Fehlen von begünstigten Person nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzung nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister
  5. c) beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens im Umfang der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge oder von 50% des Vorsorgekapitals

Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenrente hat; wer älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens 5 Jahre dauerte oder im Zeitpunkt des Todes für den Unterhalt von einem Kind zuständig ist. (18 Jahre oder 25 falls in Ausbildung). Diverse Pensionskassen haben aber weniger strenge Regeln und verzichten beispielsweise auf das Alterslimit. Falls keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von 3 Jahresrenten.

Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistung besteht, wenn die begünstigte Person bereits eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.

Kinder des Verstorbenen haben Anspruch auf eine Waisenrente. Pflegekinder und Stiefkinder nur, wenn der Verstorbene unentgeltlich für ihren Unterhalt aufgekommen ist.

Damit die Pensionskasse weiss, wen man in der dritten Stufe begünstigen möchte, muss zwingend das entsprechende Formular bei der Vorsorgestiftung hinterlegt werden. Ansonsten wird beispielsweise der oder die Konkubinatspartner/in keine Leistung erhalten.

Die beiden Wörter «neben» und «kann» bedeuten, dass dies Begünstigung von zusätzlichen Gruppen auf freiwilliger Basis beruht. Die Information, ob die Vorsorgeeinrichtung / Pensionskasse, welcher man angeschlossen ist, diese Begünstigung anbietet, findet man im Vorsorgereglement.

Der Vorsorgestiftung steht es frei, ob sie alle Kategorien a, b und c aufnimmt oder beispielsweise nur eine davon. Auch ist es zulässig, dass innerhalb der Kategorie a, b und c die Zuteilung frei bestimmt werden kann. Sind also mehrere Personen begünstigt, kann eine allfälliges Todesfallkapital prozentual aufgeteilt werden, andernfalls erfolgt eine Verteilung nach Köpfen.

Ein weiteres Merkmal ist, dass Kapitalleistungen (Todesfallkapital) nicht dem Nachlass zugerechnet werden und somit auch keine Herabsetzungsklage möglich ist. Das Kapital wird direkt den Begünstigten ausbezahlt und hat keine erbrechtlichen Konsequenzen, selbst wenn gesetzliche Erben weniger als den Pflichtteil erhalten würden.

Begünstigungsreihenfolge gebundene Vorsorge 3a

Standardmässig sind in der 3. Säule nach dem Erlebensfall des/der Versicherten folgende Personen begünstigt

  1. die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte, beziehungsweise die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner;
  2. direkte Nachkommen; Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt wurden; die Person, welche in den letzten fünf Jahren bis zum Tod der oder des Versicherten ununterbrochen mit dieser oder diesem zusammengelebt hat; Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen
  3. Eltern
  4. Geschwister
  5. Übrige Erbinnen und Erben

Im Gegensatz zum BVG ist es in der dritten Säule erlaubt, übrige Personen wie nicht rentenberechtigte Nachkommen oder beispielsweise das Göttikind zu begünstigen.

Abgesehen von Ziffer 1, die unabänderlich ist, haben Sie als versicherte Person die Möglichkeit, die Reihenfolge der Begünstigten wie folgt zu ändern:

  • Ziffer 2: Sie können einen oder mehrere der aufgeführten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche festlegen.
  • Ziffer 3-5: Sie können die Reihenfolge der Begünstigten anpassen und deren Ansprüche bestimmen.

Gemäss Art 2. Abs. 2 BVV3 kann beispielsweise auch alles dem Lebenspartner/in vermacht werden. Anders als bei der Reihenfolge im BVG sind in der Säule 3a die Eltern nicht auf der gleichen Stufe wie die Geschwister. Dafür sind direkte Nachkommen und Lebenspartner automatisch auf gleicher Stufe.

Damit die entsprechende Vorsorgestiftung weiss, wen man begünstigen möchte, muss auch hier zwingend das entsprechende Formular hinterlegt werden. Ansonsten wird beispielsweise der oder die Konkubinatspartner/in keine Leistung erhalten und sind keine Kinder vorhanden, wird das Kapital in nächster Reihe an die Eltern fliessen.

Ähnlich wie in der zweiten Säule, sind sich viele Menschen nicht über den Umgang mit dem Vorsorgevermögen der dritten Säule im Klaren. Dies kann zu Missverständnissen unter den Hinterbliebenen führen. Daher empfehlen wir, in der Nachlassplanung neben dem Testament die Begünstigungsordnung aller Vorsorgegelder frühzeitig zu definieren.

Fazit

Die 2. und 3. Säule wie auch ein separates Freizügigkeitskonto können wichtige, kostengünstige Massnahmen sein, bestimmte Personen im Todesfall zu begünstigen. Bevor Sie also eine reine Lebensversicherung oder gemischte Lebensversicherung in der Säule 3a abschliessen, sollten Sie durch einen Experten eine Analyse erstellen und prüfen lassen, wie die aktuellen Leistungen aussehen. Besonders im Bereich von 3a Versicherungspolicen wird oftmals keine ganzheitliche Analyse erstellt, sondern nach eigenem Ermessen Leistungen addiert, welche man teilweise gar nicht benötigt. Auch bei der üblichen Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten sollte man wissen, welche Leistungen aus welchem Gefäss wohin fliessen, um dies entsprechend zu berücksichtigen. Einkäufe in die Pensionskasse können daher neben Steuermassnahmen auch andere Vorteile haben…

Wie Ihnen Ihr Finanzplaner oder Ihre Finanzplanerin helfen kann

Ihr Finanzplaner/in ist in der Lage, Sie im Sinne einer ganzheitlichen Finanzplanung auf verschiedene Aspekte, unter anderem zum Thema Pensionskasse, aufmerksam zu machen. Sie zeigen Ihnen aufgrund Ihrer persönlichen Gegebenheiten mögliche Risiken oder Chancen auf und unterstützen Sie dabei, sich optimal auf diese vorzubereiten.

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