Expats / Auswandern

Expats

Ein Umzug in ein anderes Land ist nicht einfach und mit vielen Hürden verbunden. Damit Sie sich auf Ihren neuen Alltag fokussieren können, unterstützen wir Sie gerne bei sämtlichen Anliegen in Ihrem neuen Umfeld rund um das Thema Steuern, Wohneigentum und Vorsorge.

  • Ist die Säule 3a als Grenzgänger oder mit B-Bewilligung möglich?
  • Was geschieht mit meinen Vorsorgeguthaben, wenn ich die Schweiz wieder verlasse und auf was muss ich dabei achten?
  • Darf ich mit der B-Bewilligung Wohneigentum in der Schweiz erwerben?
  • Ab wann muss ich eine Steuererklärung einreichen?

Gerne besprechen wir mit Ihnen die Antworten auf diese sowie alle weiteren Fragen.

Wegzug aus der Schweiz / Auswandern

Ein Auslandwegzug sollte vorausschauend geplant werden. Ohne gezielte Planung können unnötige Steuerlasten, Lücken in der Altersvorsorge oder finanzielle Nachteile entstehen. Nicht jedes Land behandelt Vorsorgeguthaben aus der Schweiz gleich und je nach künftigem Wohnsitzstaat kann die steuerliche Belastung stark variieren.

Wir bieten Ihnen eine persönliche, vorausschauende Beratung, die komplexe Themen verständlich macht und konkrete Lösungen aufzeigt. Gemeinsam und je nach Situation in Zusammenarbeit mit lokalen Steuer- und Vorsorgeexperten, analysieren wir Ihre Situation und entwickeln eine Strategie, die Ihren Wegzug steuerlich optimiert und Ihre Vorsorge langfristig sichert.

Vertretung im Ausland nach dem Wegzug

Wer als Privatperson aus der Schweiz auswandert behält unter Umständen weiterhin Verpflichtungen gegenüber Schweizer Behörden oder Finanzinstitutionen. 

Wir sorgen dafür dass amtliche Post korrekt entgegengenommen und fristgerecht bearbeitet wird. Wir vertreten Sie gegenüber den Steuerbehörden übernehmen die Korrespondenz und stellen sicher dass alle Unterlagen ordnungsgemäß weitergeleitet werden.

Leistungen für Privatpersonen im Ausland:

  • Zustelladresse und Vertretung in der Schweiz

  • Entgegennahme und Weiterleitung der Post

  • Steuervertretung von Privatpersonen bei beschränkter Steuerpflicht (beispielsweise Immobilienbesitz)

  • Bearbeitung der Steuererklärung

  • Persönliche Beratung zu individuellen Fragestellungen

Wir sorgen dafür, dass Sie sich im Ausland um die wichtigen Dinge kümmern können, während wir Ihre Angelegenheiten in der Schweiz übernehmen.

FAQ – Auswandern: Steuern, Renten und Krankenkasse

AHV-Renten können unabhängig vom Wohnsitz weltweit ausbezahlt werden. Die Schweizerische Ausgleichskasse überweist die Leistungen in der Regel in der Währung des Aufenthaltsstaates. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Rente auf ein persönliches Bank- oder Postkonto in der Schweiz gutschreiben zu lassen. Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der AHV im Ausland ist die Zentrale Ausgleichskasse ZAS verantwortlich.

Schweizer Staatsangehörige, die in ein Land ausserhalb der EU/EFTA übersiedeln, können der freiwilligen AHV/IV beitreten, sofern sie während der letzten fünf Jahre der obligatorischen AHV/IV unterstellt waren und sich innert eines Jahres bei der zuständigen Schweizerischen Vertretung anmelden. Für Personen, die in ein EU/EFTA-Staat übersiedeln, besteht kein Beitrittsrecht; sie unterliegen der Versicherungspflicht im Aufenthaltsstaat.

Beim Bezug von Kapital aus der Pensionskasse (Säule 2 oder 3a) aus dem Ausland wird im Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung eine Quellensteuer erhoben. Diese liegt in der Regel unter dem Niveau der regulären Kapitalauszahlungssteuer. Abhängig vom Doppelbesteuerungsabkommen kann die Quellensteuer im Wohnsitzland ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

Innerhalb der EU/EFTA:
Lediglich der überobligatorische Anteil kann in bar ausbezahlt werden; der obligatorische Anteil muss bis zum Pensionsalter auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen werden. In Ausnahmefällen ist auch innerhalb der EU eine vollständige Auszahlung möglich.

Ausserhalb der EU/EFTA:
Grundsätzlich ist eine vollständige Auszahlung möglich.

Dies ist individuell zu prüfen: Kapitalbezug kann steuerlich optimiert werden, aber auch im Ausland kann eine laufende Rente Planbarkeit und Sicherheit bieten. Konkrete Empfehlung erfordert individuelle Beratung.

Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Ihrem Wohnsitzland und ist das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zugewiesen, kann die in der Schweiz erhobene Quellensteuer zurückgefordert werden. Voraussetzung dafür ist der Nachweis der Anmeldung im Wohnsitzland bzw. der tatsächlichen Besteuerung dort. Die Rückforderung erfolgt über ein entsprechendes Rückerstattungsverfahren.
Zudem wird zwischen einem früheren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Arbeitgeber unterschieden.

Dies gilt es individuell zu prüfen. Unter Umständen ist eine Aufrechterhaltung der Schweizer Krankenkasse bei Wegzug in ein EU/EFTA Staat möglich. Bei Wegzug in Drittstaaten (ausserhalb EU/EFTA) ist die gesetzliche Krankenversicherung (KVG Grundversicherung) in der Schweiz nicht mehr möglich.

Eine Vertretung in der Schweiz ist nicht immer gesetzlich vorgeschrieben, kann aber sehr sinnvoll sein. Sie stellt sicher, dass amtliche Post und wichtige Unterlagen fristgerecht bearbeitet werden. Insbesondere bei beschränkter Steuerpflicht, Immobilienbesitz oder laufenden Verpflichtungen gegenüber Behörden kann eine Vertretung unnötige Verzögerungen und rechtliche Probleme vermeiden.

FINBERG Kompass

Interessen