Was ändert sich in 2025?

Die wichtigsten Änderungen im Jahr 2025 in Bezug auf die AHV, die berufliche Vorsorge, der gebundenen Säule 3a sowie weitere relevante Neuerungen für Ihre persönliche Finanzplanung.

AHV/IV-Rente

Per 1. Januar 2025 werden die AHV/IV-Renten um 2,9 % erhöht. Damit wird der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung Rechnung getragen. Die Minimalrente der AHV/IV steigt damit, bei voller Beitragsdauer, um 35 Franken auf monatlich 1’260.-, die Maximalrente um 70 Franken auf 2’520.-

Berufliche Vorsorge - BVG

Als Auswirkung der erhöhten Renten in der ersten Säule werden per 1. Januar 2025 auch die Grenzbeträge in der obligatorischen beruflichen Vorsorge angepasst.

Für die obligatorische berufliche Vorsorge gelten folgende Beträge:

Säule 3a

Für die gebundene Selbstvorsorge 3a gelten neu die folgenden maximalen Beiträge:

Für Lücken, welche ab 2025 entstehen, dürfen in der Schweiz erwerbstätige Personen, die künftig nicht jedes Jahr die für sie maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a einzahlen, diese Lücken schliessen und bis zu zehn Jahre rückwirkend noch füllen und diese «Einkäufe» von den Steuern abziehen. Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag ist pro Jahr ein Einkauf in die Säule 3a in Höhe des sogenannten «kleinen Beitrages» zulässig (2025 maximal 7’258.-).

Die gezielte Nachzahlung in die Säule 3a kann je nach individueller Lebenssituation eine Optimierung darstellen. Dies gilt insbesondere für Personen, die in einem bestimmten Jahr aufgrund hoher Liegenschaftsunterhaltskosten eine ohnehin geringere Steuerbelastung aufweisen, zumindest solange die Frage des Eigenmietwerts noch nicht endgültig geregelt ist. Ebenso könnte diese Strategie für Personen von Interesse sein, die bereits heute wissen, dass sie im Folgejahr ein deutlich höheres Einkommen erzielen werden. In solchen Fällen könnte es vorteilhaft sein, im aktuellen Jahr keine Einzahlungen in die Säule 3a vorzunehmen, um im nächsten Jahr den Maximalbetrag zweimal einzuzahlen. Auf diese Weise liesse sich der progressive Anstieg der Steuerbelastung mildern. Dennoch bleibt eine Prüfung der individuellen Umstände unerlässlich, um die optimale Vorgehensweise zu bestimmen.

Pensionierung

Das ordentliche Pensionierungsalter für Frauen steigt schrittweise von 64 auf 65 Jahre. Per 1. Januar 2025 wird dieses sogenannte Referenzalter erstmals um drei Monate erhöht – auf 64 Jahre und drei Monate. Hiervon betroffen sind Frauen des Jahrgangs 1961. 2026 steigt das Referenzalter für Frauen des Jahrgangs 1962 auf 64 Jahre und sechs Monate. Im folgenden Jahr steigt das Referenzalter für Frauen des Jahrgangs 1963 auf 64 Jahre und neun Monate. 2028 steigt das Referenzalter für Frauen ab dem Jahrgang 1964 auf 65 Jahre. Mit der Anpassung des Referenzalters soll die AHV stabilisiert werden. Für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis einschliesslich 1969) wird es Ausgleichsmassnahmen geben. Zudem wird ein flexibler Rentenbezug in der AHV ermöglicht.

Home-Office bei Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Das Bundesgesetz zur Besteuerung der Telearbeit im internationalen Kontext ist eine Reaktion auf zwischenstaatliche Entwicklungen im Bereich der grenzüberschreitenden Telearbeit. Es zielt darauf ab, das Besteuerungsrecht der Schweiz über Einkünfte von Erwerbstätigen sicherzustellen, selbst wenn diese in ihrem Ansässigkeitsstaat für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber tätig sind, vorausgesetzt, dass das Besteuerungsrecht der Schweiz auch durch bilaterale Abkommen anerkannt wird. Die Regelung ist auf die fünf Nachbarstaaten der Schweiz begrenzt. Der Bund setzt per 1. Januar 2025 ein entsprechendes Gesetz in Kraft.

Hypotheken

Per 1. Januar 2025 gelten bei der Kreditvergabe neue Regeln. Einerseits unterliegen Banken bei der Bonitätsprüfung strengeren Vorgaben. Andererseits müssen sie für jede vergebene Hypothek mehr Eigenkapital hinterlegen (Basel III). Zudem soll das hinterlegte Eigenkapital stärker an das Risiko des jeweiligen Hypothekendarlehens gekoppelt werden. Trotz den jüngsten Leitzinssenkungen der SNB ist nicht davon auszugehen, dass auch die Hypothekarzinsen im erwarteten Umfang sinken werden. Hinzu kommen die anhaltenden politischen Einflüsse.

In den ersten Wochen im neuen Jahr hat sich bereits gezeigt, dass sich ein Vergleich der Hypothekarangebote durchaus lohnen wird. Sei es bei der Gestaltung der Finanzierung wie aber auch bei den Zinsofferten bei einer Ablösung.

Familienzulagen

Per 1. Januar 2025 steigen mehrere Zulagen im Rahmen des Familienzulagengesetzes. Die Kinderzulage steigt von monatlich 200.- Franken auf 215.-, die Ausbildungszulage steigt von monatlich 250.- Franken auf 268.- Bei diesen Beträgen handelt es sich um Mindestansätze. Die Kantone können auch höhere Ansätze und weitere Zulagen vorsehen.

FINBERG Kompass

Interessen