Teilrevision der AHV: Beseitigung der Ungleichbehandlung bei den Witwen- und Witwerrenten

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem Urteil aus dem Jahr 2022 festgestellt, dass Witwen und Witwer in der Schweiz in Bezug auf die Hinterlassenenrente ungleich behandelt werden. Diese Ungleichbehandlung soll nun mittels Teilrevision der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) behoben werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 29. März 2024.

Die Hinterlassenenrente im Überblick

Hinterlassenenrenten dienen dazu, finanzielle Not bei Verlust des Ehegatten oder eines Elternteils zu verhindern und betreffen drei Hauptkategorien: Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten. Nachfolgend werden nur die Witwen- und Witwerrente behandelt.

Um Anspruch auf eine Hinterlassenenrente zu haben, muss die verstorbene Person mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet bekommen. Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn die verstorbene Person entweder selbst Beiträge geleistet hat, der Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat oder Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.

Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente entsteht ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Tod des (geschiedenen) Ehegatten fällt und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Rente wegfallen, wie dies beispielsweise bei der Wiederverheiratung der Fall ist.

Geltende Regelung für Witwen

In der Schweiz haben verheiratete Frauen mit Kindern Anspruch auf eine Witwenrente. Kinderlose Witwen haben einen Anspruch, wenn sie das 45. Altersjahr erreicht und mindestens fünf Jahre verheiratet waren. Für geschiedene Frauen besteht ein Anspruch, wenn die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre dauerte und Kinder vorhanden sind. Alternativ gilt der Anspruch, wenn die geschiedene Frau bei der Scheidung älter als 45 Jahre war und die Ehe mindestens zehn Jahre dauerte.

Geltende Regelung für Witwer

Bis zum eingangs erwähnten Urteils des EGMR erhielten verheiratete Männer mit Kindern nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes eine Witwerrente. Seit diesem Urteil wird einem verheirateten Mann mit Kindern auch über diesen Zeitpunkt hinaus eine Rente ausgerichtet. Kinderlose verheiratete Männer haben keinen Anspruch auf eine Witwerrente und geschiedene Männer erhalten nur dann eine Witwerrente, wenn sie Kinder haben, die noch keine 18 Jahre alt sind. Nach der Vollendung des 18. Altersjahrs erlischt dieser Anspruch.

Neue Regelung nach der Teilrevision: Gleichbehandlung und Anpassung an die gesellschaftliche Realität

Mit der Revision sollen Geschlechterungleichheiten sozialverträglich korrigiert und die Rentenansprüche an die heutige gesellschaftliche Realität angepasst werden. Dazu gehört die Unterstützung während einer Übergangsphase nach einem Todesfall oder während der Betreuung unterhalts-berechtigter Kinder unabhängig vom Geschlecht des Elternteils sowie die besondere Berücksichtigung von Personen, die durch die Verwitwung armutsgefährdet sind.

Nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen haben Eltern Anspruch auf eine Hinterlassenenrente bis zum vollendeten 25. Altersjahr des jüngsten Kindes, unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Dieser Anspruch kann über das vollendete 25. Altersjahr hinausgehen, wenn ein erwachsenes Kind mit Behinderung betreut wird und Betreuungsgutschriften der AHV bestehen.

Für Hinterbliebene ohne (unterhaltsberechtigte) Kinder gibt es eine Übergangsrente von zwei Jahren, sowohl für verheiratete Paare als auch für geschiedene Personen, die von der verstorbenen Person Unterhaltsbeiträge erhielten. Zusätzliche Unterstützung wird im Rahmen der Ergänzungsleistungen (EL) gewährt, wenn Witwen und Witwer das 58. Altersjahr vollendet haben und keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr haben, vorausgesetzt der Tod stellt einen Armutsfaktor dar.

Witwen- oder Witwerrenten, die bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits laufen, werden beibehalten, wenn das 55. Altersjahr vollendet und keine unterhaltsberechtigten Kinder vorhanden sind. Sind die Berechtigten noch keine 55 Jahre alt, wird die Rente nach zwei Jahren (Übergangsfrist) aufgehoben. Davon ausgenommen sind Renten für Witwen und Witwer, die bei Inkrafttreten das Alter von 50 Jahren erreicht haben und gleichzeitig Ergänzungsleistungen zur AHV und IV beziehen.

Zahlenbeispiel Ableben Mann – Vergleich heute und nach Inkrafttreten

Zahlenbeispiel Ableben Frau – Vergleich heute und nach Inkrafttreten

Die Reform trägt dem Finanzierungsbedarf der AHV und dem Bundeshaushalt Rechnung. Bei einem Inkrafttreten der Reform 2026 wird das neue System 2035 seine volle Wirkung entfalten, mit Einsparungen von rund 720 Millionen Franken in der AHV und rund 160 Millionen Franken für den Bund. Die Vernehmlassung dauert bis zum 29. März 2024.

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