Schenkungs- und Erbschaftssteuern in Basel und der Region im Vergleich zu Schwyz, Bern und Zürich.

Bei den Erbschafts- und Schenkungssteuern, die nur von den Kantonen, nicht aber vom Bund erhoben werden, gibt es grosse kantonale Unterschiede. Die wichtigsten Fakten haben wir für Sie zusammengetragen und in übersichtlichen Tabellen zusammengefasst.

Erbschafts- und Schenkungssteuern. Beide Steuerarten werden lediglich von den einzelnen Kantonen erhoben und nicht vom Bund.
In den meisten Kantonen sind die Steuern für Schenkungen und Erbschaften in gleicher Höhe angesetzt. Eine steuerrechtliche Abgabe wird jedoch zu Lebzeiten des Schenkers erhoben, eine Erbschaftssteuer dann, wenn der Erbfall eintritt, also beim Ableben des Erblassers. Fällig wird die Steuer immer in dem Kanton, in dem der Schenker seinen Wohnsitz hat oder der Erblasser zuletzt wohnhaft war. Wo die Beschenkten oder Erben wohnen, ist für die Steuerpflicht unerheblich. Ausnahmen bilden hier Immobilien beziehungsweise unbewegliches Vermögen. In solchen Fällen wird die anfallende Steuer in dem Kanton erhoben, in welchem sich die jeweilige Sache befindet.

Aber auch hier gibt es wieder 26 verschiedene Varianten. Selbst zwischen den beiden Halbkantonen BS und BL gibt es bedeutende Unterschiede. Während im Kanton Basel-Landschaft eine Schenkung an die Eltern steuerfrei ist, wird im Kanton Basel-Stadt nach Abzug des einmaligen Freibetrages von CHF 10’000.-, je nach Schenkungsbetrag eine Steuer von bis zu 11% fällig.

Besondere Vorsicht ist bei Schenkungen zu Lebzeiten oder Erbschaften zwischen Lebenspartner-/Konkubinatspartnern geboten. Hier wird in den meisten Kantonen eine Steuer fällig. Manche Kantone, wie beispielsweise AG oder SO, kennen keinen Freibetrag, andere Kantone sind etwas grosszügiger, beispielsweise BL mit einem Freibetrag von CHF 30’000.-. Weiter unten finden Sie die Tarife für die Kantone BL, BS, AG, JU, SO, BE, SZ und ZH sowie deren Besonderheiten und die entsprechenden Verlinkungen zu den Steuergesetzen.

Wie Ihnen ihr Finanzplaner oder Ihre Finanzplanerin helfen kann

Ihr Finanzplaner/in ist in der Lage, Sie im Sinne einer ganzheitlichen Planung, auf verschiedene Aspekte, unter anderem bei Schenkungen oder Erbschaften, aufmerksam zu machen. Sie zeigen Ihnen aufgrund Ihrer persönlichen Gegebenheiten mögliche Herausforderungen auf und können erste Lösungsansätze unterbreiten. Wird der Rahmen erweitert, so werden frühzeitig weitere Experten hinzugezogen, um eine optimale Lösung erarbeiten zu können.

Kantonale Besonderheiten

Basel-Land

Steuerbefreit sind unter bestimmten Voraussetzungen Stief- und Pflegekinder. Den direkten Nachkommen gemäss Gesetz sind Stief- und Pflegekinder gleichgestellt, wenn diese vor Erreichen des fünfundzwanzigsten Altersjahres während mindestens zehn Jahren mit der zuwendenden Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Basel-Stadt

Steuerbefreit sind gemäss Steuergesetz des Kanton BS die Pflegekinder.

Aargau

Steuerbefreit sind Stiefkinder und unter bestimmten Voraussetzungen ebenso Pflegekinder. Gemäss Gesetz muss das Pflegeverhältnis mindestens 2 Jahre bestehend sein.

Jura

Sofern Erblasser oder Schenker nach Aufwand besteuert wird (Aufwandbesteuerung, werden in diesem Fall Nachkommen zu 3,5 % besteuert).

Solothurn

Pro Nachlass fallen zusätzlich 8-12 ‰ Nachlasstaxe an. Stief- und Pflegekinder sind nicht steuerbefreit.

Schwyz

Der Kanton Schwyz kennt seit jeher weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer. Seit 2017 erhebt auch der Kanton OW keine Erbschaftsoder Schenkungssteuer mehr.

Bern

Steuerbefreit sind Stiefkinder und unter bestimmten Voraussetzungen ebenso Pflegekinder, sofern das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat.

Zürich

Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten haben, sind verpflichtet, innert drei Monaten nach Vollzug der Schenkung unaufgefordert eine Steuererklärung für die Schenkungssteuer einzureichen.

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