Konkubinat

Das Konkubinat - Steuern, Immobilien, Erbschaft und Vorsorge

Das Konkubinat ist in der Schweiz rechtlich nicht geregelt und bietet vertragliche Freiheit. Es bringt jedoch steuerliche und rechtliche Herausforderungen mit sich. Als Alternative zur Ehe erfordert es individuelle Absicherungen und gesonderte Vorkehrungen.

Im Jahr 1972 stimmte der Kanton Zürich über die Abschaffung eines Gesetzes ab, das bereits zu jener Zeit längst nicht mehr der gesellschaftlichen Realität entsprach, aber damals unter Strafandrohung galt: das Verbot des Konkubinats, das unverheirateten Paaren das Zusammenleben untersagte.

Das Konkubinat ist in der Schweizer Rechtsordnung nicht verankert und geniesst eine vertragliche Freiheit. Diese Form des Zusammenlebens bringt aber steuerliche und rechtliche Herausforderungen mit sich, da es an einer umfassenden gesetzlichen Regelung fehlt. Während das Konkubinat eine Alternative zur Ehe bietet, erfordert es zur Absicherung der Partner gesonderte Vorkehrungen. Im folgenden Artikel werden wir grob auf die Bereiche Steuern, Erbrecht sowie Vorsorge und Immobilie eingehen und einzelne Fragestellungen aufdecken.

Steuerrechtliche Aspekte des Konkubinats

Die steuerliche Behandlung von Konkubinatspaaren unterscheidet sich grundlegend von verheirateten Paaren. Konkubinatspartner werden als eigenständige Steuerpflichtige behandelt. Eine Heirat kann steuerlich vorteilhaft sein, wenn ein Ehepartner deutlich weniger oder gar kein Einkommen hat, da das gemeinsame Einkommen zu einer niedrigeren Steuerbelastung führen kann. Verdienen jedoch beide Partner ähnlich hohe Einkommen, kann die gemeinsame Besteuerung zu einem höheren Steuersatz führen, was als „Heiratsstrafe“ bekannt ist. Diese Steuermehrbelastung wird durch spezielle Steuertarife und Abzüge bei Ehepaaren gemildert.

Finanzielle Unterstützungsleistungen an den Konkubinatspartner können nur begrenzt und unter spezifischen Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Eine sorgfältige Dokumentation ist erforderlich, um eine steuerliche Anerkennung zu ermöglichen.

Während Ehegatten von einer steuerlichen Privilegierung im Erbfall oder bei Schenkung profitieren, unterliegen die Konkubinatspartner in den meisten Kantonen einer Erb-/Schenkungssteuer.

Im Kanton BL 15%, im Kanton ZH bis zu 36%.

Immobilien bei Konkubinatspaaren

Ein gemeinsamer Immobilienerwerb erfordert eine differenzierte Strukturierung, um sowohl bei Auflösung der Partnerschaft als auch im Erbfall Klarheit zu schaffen. Die Wahl der Eigentumsform ist dabei entscheidend. Ist nur einer der Partner als Eigentümer eingetragen, birgt dies im Falle einer Trennung oder eines Todesfalls erhebliche Unsicherheiten für den anderen. Bei Miteigentum erwerben beide Partner Anteile an der Immobilie, was eine klare vertragliche Fixierung der Investitionen und Nutzungsrechte erforderlich macht.

Besondere Vorsicht ist bei der Zusammenstellung der Eigenmittel geboten. Erhält oder bezieht einer der beiden eine Schenkung /Vorerbe und der Partner bringt keine Eigenmittel ein, wird aber Miteigentümer/in, so kann dies als Schenkung an eine Drittperson gewertet werden, Eltern an Konkubinatspartner/in keine Verwandtschaft.

Da Konkubinatspartner nicht gesetzlich als Erben anerkannt werden, kann ein testamentarisches Wohnrecht oder eine Nutzniessung geregelt werden, um den überlebenden Partner abzusichern. Eine detaillierte Vereinbarung und Dokumentation über Nebenkosten, Renovationen und dem Verbleib der Immobilie im Trennungsfall kann späteren Konflikten entgegenwirken.

Erbrechtliche Herausforderungen im Konkubinat

Im Schweizer Erbrecht bestehen für Konkubinatspartner keine gesetzlichen Erbansprüche. Ein Testament unter Berücksichtigung der gültigen Pflichtteile ist unabdingbar, um den Partner als Erben einzusetzen. Alternativ kann ein Erbvertrag eine noch verbindlichere Regelung schaffen, insbesondere um Konflikte mit gesetzlichen Erben und Nachkommen zu vermeiden.

Eine Lebensversicherung mit expliziter Begünstigung des Partners kann eine steuerlich optimierte Absicherung ermöglichen. In den meisten Fällen ist es vorzuziehen, die Funktionen der Vorsorge und der Versicherung voneinander zu trennen und die Lebensversicherung nicht mit einer Sparvariante zu verbinden.

Vorsorge – AHV und berufliche Vorsorge

Die AHV sieht keine Leistungen für Konkubinatspaare vor. Im Todesfall gibt es weder eine Witwen- noch eine Witwerrente für die Hinterbliebenen.  Auch die berufliche Vorsorge sieht eine automatische Begünstigung von Lebenspartner nicht vor. Es wird jedoch von der grossen Mehrheit der Vorsorgestiftungen ermöglicht, sofern man ein entsprechendes Begünstigungsformular hinterlegt. Dieses Formular ist für die Leistungserbringung unabdingbar. Auch in der Säule 3a sind die Begünstigungsmöglichkeiten zu beachten.

Der Konkubinatsvertrag als präventive Massnahme

Um rechtliche Unsicherheiten zu minimieren, empfiehlt sich die Errichtung eines schriftlichen Konkubinatsvertrags. Darin sollten zentrale Aspekte geregelt sein, insbesondere die Verteilung der laufenden Lebenshaltungskosten, die Eigentumsrechte an gemeinsam erworbenen Gütern sowie finanzielle Kompensationsregelungen für den Fall einer Trennung. Auch Bestimmungen über die elterliche Sorge und den Unterhalt gemeinsamer Kinder sowie verbindliche Vorkehrungen für den Todesfall, insbesondere hinsichtlich der Altersvorsorge, sollten enthalten sein.  Besonders bei Konkubinatspaaren mit Kindern geht oftmals vergessen, dass einer der beiden für eine bestimmte Zeit und zum Wohle des Kindes, das Arbeitspensum reduziert und somit Lücken in der Vorsorge entstehen können.

Fazit

Bei der Lebensform des Konkubinats empfiehlt sich eine vertragliche und testamentarische Absicherung, um steuerliche und erbrechtliche Nachteile zu vermeiden. Ein Konkubinatsvertrag, testamentarische Verfügungen und optimierte Vorsorgemassnahmen sind essenziell, um die Interessen beider Partner langfristig zu wahren und auf beiden Seiten für Sicherheit zu sorgen.

Mit Hilfe einer ganzheitlichen Planung können rechtliche und finanzielle Unsicherheiten analysiert und geklärt werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der individuellen Fragestellung und begleiten Sie bei der Umsetzung der Vorkehrungen.

FINBERG Kompass

Interessen