Das Individuelle Konto – IK und was es zu beachten gilt
Praxisbeispiel

Weshalb es sich lohnt, regelmässig den IK-Auszug zu bestellen und wie sich die Rente um CHF 15’000.- verändern kann. Auf dem Individuellen Konto – IK werden jährlich die beitragspflichtigen Einkommen, die Beitragszeiten und die Betreuungsgutschriften aufgezeichnet und bilden die Grundlage für die spätere Berechnung der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente. Im folgenden Artikel zeigen wir ein Beispiel aus der Praxis und werden das Individuelle Konto etwas genauer unter die Lupe nehmen.

Das Individuelle Konto IK

Für jeden Versicherten, der bei den Ausgleichskassen registriert ist, wird ein individuelles Konto (IK) geführt. Auf diesem Konto werden die gemeldeten Erwerbseinkommen und Beitragszeiten festgehalten. Die Ausgleichskassen entnehmen das Jahreseinkommen aus der Lohnmeldung des Arbeitgebers. Bei Selbständigerwerbenden erfolgt die Meldung des Jahreseinkommens durch die Steuerverwaltung. Die Ausgleichskasse erfasst die Beiträge und trägt das entsprechende Einkommen auf dem IK ein. Der IK-Eintrag für Nichterwerbstätige basiert auf den gezahlten persönlichen Beiträgen, die aufgrund des Renteneinkommens und Vermögens berechnet werden und im IK wie ein Einkommen verbucht werden. Diese Einträge sowie eventuelle Betreuungsgutschriften dienen als Grundlage für die Berechnung von Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten.

Regelmässige Kontrolle des IK

Um sicherzustellen, dass alle Arbeitgeber die vom Lohn abgezogenen Beiträge tatsächlich mit der Ausgleichskasse abgerechnet haben, kann eine kostenlose Kontoübersicht bei der Ausgleichskasse angefordert werden. Für diesen Kontoauszug werden die IK des Versicherten bei allen Kassen abgefragt und vorläufig zusammengeführt. Die Verarbeitung der Lohnmeldungen dauert einige Zeit. Daher können Arbeitnehmereinkommen unter Umständen erst ab Oktober des Folgejahres im IK-Auszug ersichtlich sein.

Bei unserem Beispiel aus der Praxis geht es darum, dass Meldungen seitens Arbeitgeber nicht korrekt verbucht wurden. In 4 von bislang 25 Beitragsjahren kam es zu fehlerhaften Meldungen. In 3 Beitragsjahren wurden jeweils nicht die richtige Anzahl Monate gemeldet beziehungsweise auf eine andere AHV-Nummer gutgeschrieben und 1 Jahr wurde gar nicht erfasst, da das Geburtsdatum nicht übereinstimmte. Was waren die Auswirkungen? Aufgrund der falschen Lohnmeldungen ergab sich ein tieferes durchschnittliches Jahreseinkommen, welches für die spätere Rente relevant ist. Nach der Korrektur kletterte die versicherte Person auf der Skala 44 ganze 3 Stufen nach oben und hatte somit eine monatlich höhere Rente von CHF 52.-. Wenn man dies auf die durchschnittliche Lebenserwartung einer Frau nach Pensionierung von 23 Jahre hochrechnet, wären es ganze CHF 15’732.-. Eventuell hätte die Ausgleichskasse bei der finalen Rentenberechnung das komplett fehlende Jahr bemerkt und spätestens da die Person darauf aufmerksam gemacht. Bei jenen Jahren in welchen einzelne Monate gemeldet wurden, hätte man ziemlich sicher nicht weiter nachgefragt. So oder so kann man nicht darauf vertrauen, dass solche Meldungen nach 40 Jahren tatsächlich gefunden werden. In seltenen Fällen kann es sogar vorkommen, dass der Arbeitgeber die Lohnmeldungen nicht vornimmt beziehungsweise abliefert und die AHV-Beiträge lediglich auf der monatlichen Lohnabrechnung des Arbeitnehmers ausweist. Dies wäre natürlich strafbar aber für die versicherte Person mit viel Aufwand verbunden. Wenn der Arbeitgeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt und die Beiträge nicht einzahlt, hat man im Grunde genommen keinen Nachteil. Dies setzt jedoch voraus, dass die geschädigte Person tatsächlich bei seinem früheren Arbeitgeber beschäftigt war. Es wäre ideal, wenn man Lohnabrechnungen vorlegen könnte, aus denen die genauen Abzüge für die Sozialversicherungen hervorgehen. In diesem Zusammenhang kann man vom ehemaligen Arbeitgeber die Lohnunterlagen bis zu 10 Jahre rückwirkend anfordern. Alternativ können auch andere Nachweisoptionen wie Bankauszüge, Arbeitszeugnisse, Steuerunterlagen, usw. genutzt werden. Je mehr Unterlagen vorliegen, die auf eine Anstellung bei dem genannten Unternehmen hinweisen, desto besser.

Es liegt dann in der Verantwortung der Ausgleichskasse, die Nachzahlung der ausstehenden Beiträge vom damaligen Arbeitgeber einzufordern und dies gegebenenfalls durch Verfügung festzulegen. Selbst wenn die fälligen Beiträge vom Arbeitgeber nicht eingefordert werden können – sei es aufgrund von Verjährung oder Unmöglichkeit der Beitreibung, hat dies keine Auswirkungen. Die fehlenden Beiträge werden auf dem individuellen AHV-Konto gutgeschrieben.

Fehlende Beitragsjahre

Der Versicherte kann mithilfe des IK auch überprüfen, ob zwischen dem 21. Lebensjahr und dem 65. Altersjahr (ab 1964) Beitragslücken bestehen. Diese Lücken können zu Kürzungen der Versicherungsleistungen führen, können jedoch unter bestimmten Bedingungen nachträglich geschlossen werden. Beiträge können bis zu 5 Jahre rückwirkend nachbezahlt werden. Bei geringer oder unregelmäßiger Erwerbstätigkeit ist es ratsam, innerhalb dieser Frist einen IK-Auszug zu bestellen.

Es empfiehlt sich also aus mehreren Gründen, von Zeit zu Zeit selbst einen IK-Auszug anzufordern und sämtliche Angaben zu überprüfen.

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