Was ist das Freizügigkeitskonto:
Ein Freizügigkeitskonto in der Schweiz ist ein Konto, das für die Verwaltung von Vorsorgegeldern genutzt wird, wenn zum Beispiel eine Person ihre Anstellung beendet und keine neue Arbeit aufnimmt oder die Schweiz verlässt. Dieses Konto sichert das Pensionskassengeld und sorgt dafür, dass es für die Altersvorsorge erhalten bleibt. Es wird bei einer Freizügigkeitsstiftung geführt und verzinst.
Das Konto ist besonders wichtig, um sicherzustellen, dass die Vorsorgegelder nicht verloren gehen oder zweckentfremdet werden, wenn jemand vorübergehend nicht in einer Pensionskasse versichert ist. Man kann das Geld auch unter bestimmten Bedingungen, wie bei einer Auswanderung oder bei Beginn einer selbständigen Tätigkeit, vorzeitig beziehen. Das Freizügigkeitskonto ermöglicht somit eine flexible und sichere Verwaltung der Vorsorgegelder ausserhalb eines festen Arbeitsverhältnisses. Dieses Konto spielt eine zentrale Rolle in der schweizerischen Altersvorsorge und trägt zur finanziellen Sicherheit im Ruhestand bei. FZG/FZV
Kümmert man sich aber beispielsweise bei einem Stellenwechsel ohne sofortigen Wiedereintritt- oder dem definitiven Verlassen der Schweiz nicht selbst um seine Gelder, landen diese bei der Stiftung Auffangeinrichtung, bei welcher die Verzinsung doch eher gering ausfällt.
Verzinsung Stiftung Auffangeinrichtung 2024
- Freizügigkeitskonten werden mit 0.40 % verzinst
- Im Bereich Vorsorge BVG gelten folgende Zinssätze:
- Das obligatorische Altersguthaben wird mit 1.25 % verzinst.
- Das überobligatorische Altersguthaben wird mit 1.25 % verzinst.
- Das Zusatzkontoguthaben wird mit 0.40 % verzinst.
Quelle: Stiftung Auffangeinrichtung
Es ist zwischenzeitlich jedem bekannt, dass die Inflation in den vergangenen Jahren deutlich höher war als die erwähnte Verzinsung. Somit verliert Ihr Geld, welches allenfalls für die Pensionierung vorgesehen ist, jährlich an Kaufkraft, statt sich zu vermehren.
Freizügigkeitskonto als Grenzgänger und Expats
Es ist davon auszugehen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der genannten, nicht zuzuordnenden 5.6 Milliarden aus dem Jahr 2022 von Personen stammen, welche über einen gewissen Zeitraum in der Schweiz gearbeitet und das Land später wieder verlassen haben. Was die Erfahrung gezeigt hat, sind nicht nur Schweizerinnen und Schweizer der Meinung, dass sich der Staat darum kümmert, sondern besonders auch bei Expats oder Grenzgänger diese Fehlannahme besteht. Viele sind sich nicht bewusst, dass hier Eigeninitiative gefordert wird.
Interessiert man sich also nach einem Umzug zurück in die Heimat oder an den nächsten Ort nicht für seine Gelder aus der 2. Säule, werden auch diese in der Regel spätestens nach 6 Monaten in die Stiftung Auffangeinrichtung verlagert. Der Eine oder Andere weiss vermutlich, dass die Gelder dort parkiert sind, jedoch nicht, was es für Möglichkeiten gibt, diese zu optimieren.
Bei vielen Freizügigkeitsstiftungen besteht die Möglichkeit, das Guthaben zu investieren. Zwar kann der Wert des Guthabens dadurch schwanken, jedoch ist die Rendite langfristig erfahrungsgemäss deutlich höher als auf einem Freizügigkeitskonto und man kann die Strategie seinen Bedürfnissen und Verhältnissen entsprechend selbst bestimmen. Zudem hat man jederzeit einen transparenten Überblick über die eigenen Vorsorgegelder.
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Splitting auf 2 Freizügigkeitskonten
Wenn Sie demnächst aus einer Pensionskasse austreten, haben Sie das Recht, Ihre Freizügigkeitsleistung aufteilen zu lassen (Art. 12 Abs. 1 FZV). Ihre Freizügigkeitsleistung kann auf zwei verschiedene Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden. Vorsicht, dieses Splitting ist im Nachhinein nicht mehr möglich. Sind die Gelder erst mal auf einem FZ-Konto, können diese künftig auch nur noch als ein Konto transferiert werden. Ein Splitting kann auch dann sinnvoll sein, wenn sich die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers am gesetzlichen Minimum aufhält oder beispielsweise einen tiefen Deckungsgrad vorweist. Somit bleibt man flexibel und kann einen Teil davon weiterhin investiert lassen.
Folgende Vorteil ergeben sich durch die Aufteilung:
- Steuerersparnisse durch gestaffelten Bezug der Vorsorgeguthaben analog Säule 3a
- Mehr Flexibilität bei der Anlage der Freizügigkeitsgelder
- Ein Teil auf ein Freizügigkeitskonto
- Ein anderer Teil in investieren
- Option beim Wiedereinkauf in eine neue Pensionskasse
- Einen Teil in neue Pensionskasse einbringen – Anderer Teil selbstbestimmt anlegen
- Geringere Beeinträchtigung durch Umverteilungseffekte
Vorsorgegelder bei Wegzug ins Ausland
Es ist weithin bekannt, dass bei einem endgültigen Wegzug aus der Schweiz, die Vorsorgegelder aus dem überobligatorischen Teil ausgezahlt werden können.
Die Auszahlung unterliegt dabei der Besteuerung am Sitz der Vorsorgestiftung (Quellensteuer) und nicht am letzten Wohnort. Weniger bekannt sind jedoch die ausländischen Steuergesetze, die solche Auszahlungen zu einer teuren Angelegenheit machen können. Diese Quellensteuer kann mittels Formulars des entsprechenden Staates wieder zurückgefordert werden, sofern bewiesen werden kann, dass die Kapitalleistung im neuen Land besteuert wurde und es im Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Wohnsitzstaat vorgesehen ist. Anschliessend unterliegt das bezogene Kapital der Steuergesetze des Wohnsitzlandes.
Auszahlung Vorsorgegelder aus der Pensionskasse in Deutschland bei ordentlicher Pensionierung:
Gemäss dem deutschen Alterseinkünftegesetz sind Auszahlungen aus der Pensionskasse seit 2005 in Deutschland durchgehend steuerpflichtig. Anfänglich unterlagen 50 % des ausgezahlten Betrags der deutschen Steuer. Dieser steuerpflichtige Anteil wurde bis 2020 jährlich um 2 % und ab 2021 um 1 % erhöht. Ab 2040 wird der gesamte Betrag steuerpflichtig sein. Die Meldung der Beträge ans zuständige Finanzamt erfolgt automatisch über das beschriebene Verfahren der Quellensteuerbefreiung.
Die Besteuerung des überobligatorischen Teils muss separat bewertet werden. Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht sollte, wie eine Kapitallebensversicherung behandelt werden. Diese kann ganz oder teilweise steuerfrei sein. Auch bei Wegzug Schweiz nach Deutschland oder Transfer der Gelder aufgrund einer Scheidung. Unter Umständen ist der Zinsanteil im Auszahlungsbetrag als Einnahme aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.
Auszahlung Vorsorgegelder aus der Pensionskasse in Frankreich bei ordentlicher Pensionierung:
Seit 2011 unterliegen Kapitalbezüge aus Schweizer Pensionskassen für Personen, die in Frankreich leben, der französischen Steuerpflicht. Die gesamte einbehaltene Quellensteuer wird den Steuerpflichtigen zurückerstattet, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit das vollständig ausgefüllte offizielle Formular „Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz“ einreichen. Dadurch wird die Kapitalleistung der zuständigen Steuerbehörde ihres ausländischen Wohnsitzstaates bekannt gemacht.
Die Besteuerung einer privatrechtlichen Kapitalauszahlung in Frankreich ist sehr komplex und kann oft nicht pauschal beantwortet werden, da der französische Fiskus verschiedene Besteuerungsvarianten eingeführt hat.
Fazit: Bei einer Pensionsplanung mit Wegzug Schweiz empfiehlt sich immer, die Steuer- und Vorsorgegesetze im jeweils künftigen Wohnsitzland zu berücksichtigen und Alternativen zu prüfen.
FINBERG hilft Ihnen nicht nur bei der Suche von verlorenen Geldern, sondern begleitet Sie auch nach einem Umzug in die Schweiz und unterstütz Sie, sich im Vorsorgesystem optimal zurechtzufinden, weisst Sie auf Risiken und Chancen hin oder bleibt nach einem Wegzug ins Ausland als Ansprechpartner an Ihrer Seite. Ist dieser Bericht hilfreich für Sie oder Ihre Bekannten, dann freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.